Dieses Arbeitspapier erklärt die Besonderheiten bei der Katalogisierung von Juristischen Werken nach RDA. Darunter fallen u.a.:

  • Gesetzestexte
  • Gesetzestexte mit Kommentar
  • Werke über ein juristisches Thema

Dabei wird besonderes Augenmerk auf spezifische Felder (100, 110, 240, 655, 700) gelegt und deren Anwendung anhand von Beispielen gezeigt. Da die Regeln gleichermaßen für Print- als auch Onlineressourcen gelten, sind die Beispiele "materialneutral" dargestellt.

Eine ausführliche Darstellung der Sonderregeln und Anwendungsrichtlinien D-A-CH der RDA bezüglich juristischer Werke und deren Kommentare siehe RDA-Schulungsunterlage "Juristische Werke" - formatneutral; DNB-Wiki (Schulungsunterlage 


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Justistische Werke

Inhalt




 Datum der letzten Änderung: 2025-12-01


Grundsätzliches 

Unter Juristische Werke im Sinne von RDA fallen (RDA 6.29.1.1.1): 

  • Rechtsnormen im Sinne von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen („decrees of political jurisdictions“) und Ähnlichem, die von rechtsetzenden Institutionen (Gebietskörperschaften und deren Organe, internationale Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften [z. B. Europäische Union] und religiöse Gemeinschaften, wenn sie als Gebietskörperschaften Regelungen erlassen, die auf ein Gebiet bezogen sind) erlassen werden 
  • Verfassungen als spezielle Gesetze, die die rechtliche Grundordnung eines Staates bzw. Gliedstaates konstituieren 
  • Abkommen (Übereinkommen, Konvention, Pakt, Deklaration, Satzung) im Sinne von Einigungen zwischen Völkerrechtssubjekten über rechtliche Regelungen eines Gegenstandes im zwischenstaatlichen Bereich 

Für Juristische Werke gelten in RDA eigene Regeln. Um zu entscheiden, ob diese Regeln oder die normalen RDA-Regeln zur Anwendung kommen, muss überprüft werden: 

  • ob in der Ressource nur der Gesetzestext enthalten ist (Fall 1
  • ob in der Ressource der Gesetzestext UND ein Kommentar enthalten sind (Fall 2
  • oder ob es sich um ein Werk über ein juristisches Thema (Fall 3) handelt 


Wichtige Felder

100 1# Person als geistiger Schöpfer

Ist die vorliegende Ressource ein Gesetzeskommentar, gelten Herausgeber, sofern sie auch als Autoren für den Kommentar verantwortlich sind, als geistige Schöpfer (siehe Fall 2).

Beziehungskennzeichen: aut [Verfasser] und zusätzlich möglich: edt [Herausgeber] 

Weitere geistige Schöpfer werden in Feld 700 1# mit dem Beziehungskennzeichen aut (und zusätzlich gegebenenfalls edt) erfasst. 

110 Körperschaft als geistige Schöpferin

Ist die vorliegende Ressource ein Gesetzestext oder eine Gesetzessammlung, gilt die Körperschaft, die das Gesetz erlassen hat, als geistige Schöpferin (siehe Fall 1).

Indikatoren: 

1# - falls Gebietskörperschaft 
2# - sonstige Körperschaften 

Beziehungskennzeichen: enj [normerlassende Gebietskörperschaft]

240 10 Bevorzugter Titel des juristischen Werkes 

Ist die vorliegende Ressource ein einzelner Gesetzestext, muss ein bevorzugter Titel gebildet werden (siehe Fall 1). Im Idealfall ist bereits ein GND-Datensatz vorhanden, der verlinkt werden soll. 

655 #7 Formschlagwort (Art des Inhalts)

Mögliche Belegungen: 

  • Quelle (im Fall von Gesetzestexten) 
    Kommentar (im Fall von Kommentaren) 

Achtung: Quelle und Kommentar können NICHT gleichzeitig verwendet werden! 

700 1# Weitere Personen 

Ist die vorliegende Ressource ein Gesetzestext oder eine Gesetzessammlung, gilt ein Bearbeiter nicht als geistiger Schöpfer, sondern als Herausgeber (RDA Anh. I.3.1 D-A-CH) (siehe Fall 1).

Beziehungskennzeichnung: edt [Herausgeber] 


Ist die vorliegende Ressource ein Gesetzeskommentar, gelten Herausgeber und Bearbeiter, sofern sie als Autoren für den Kommentar verantwortlich sind, als geistige Schöpfer (siehe Fall 2).

Beziehungskennzeichnung: aut [Verfasser] 


Fall 1: Gesetzestext

A. Die Ressource besteht aus einem einzelnen Gesetz / einer einzelnen Verordnung

Dafür muss ein normierter Sucheinstieg (Feld 240 10) gebildet werden.

Der normierte Sucheinstieg setzt sich zusammen aus der Gebietskörperschaft, dem bevorzugten Titel und ggf. weiteren unterscheidenden Merkmalen. 

Wie wird der bevorzugte Titel ermittelt bzw. wie geht man vor, wenn es mehrere Titelfassungen gibt?
Dazu muss man im Verkündigungsblatt (für Deutschland: Bundesgesetzblatt, für die EU: EU-Recht, in Österreich: RIS) nachschauen, wo der offizielle Kurztitel steht, der zum bevorzugten Titel bestimmt wird. Alle weiteren Varianten (offizielle Langform des Gesetzestitels, inoffizielle Kurztitel, Abkürzungen, in der juristischen Literatur verwendete Langtitel, sonstige Bezeichnungen wie Nummern etc.) können als abweichende Titel eingetragen werden (werden im Normalfall im GND-Satz erfasst).

Ausschnitt aus dem Bundesgesetzblatt - Titelvarianten:


Ausschnitt aus dem RIS: Devisengesetz:


RDAElementMARCUFErfassung
6.19.2Bevorzugter Titel des juristischen Werks

Devisengesetz 2004
19.2Geistiger Schöpfer110 1#$$aÖsterreich
$$0GND-Nummer
18.5Beziehungskennzeichnung$$4enj
6.29.1Normierter Sucheinstieg nach RDA

Österreich. Devisengesetz 2004
Erfassung in MARC240 10$$aDevisengesetz 2004
$$0GND-Nummer


B. Die Ressource ist eine Zusammenstellung mehrerer Gesetze

Bei Zusammenstellungen von Gesetzen einer Gebietskörperschaft mit übergeordnetem Titel wie z.B. Arbeitsrecht, Bürgerliches Recht, Polizeirecht, Schulgesetze … muss kein normierter Sucheinstieg im Feld 240 gebildet werden. Die Titelangabe erfolgt in Feld 245.

Die normerlassende Körperschaft ist die geistige Schöpferin und bekommt die Haupteintragung in 110 1# mit $$4 enj (Achtung: Der Indikator ist 1, da es sich normalerweise um eine Gebietskörperschaft handelt!). Die Bearbeiter sind Herausgeber und bekommen Nebeneintragungen in Feld 700.

Als Formschlagwort wird in Feld 655 "Quelle" vergeben.

Beispiel relevante Feld-Besetzung Zusammenstellung:

040$$e rda
041$$a ger
044$$c XA-DE-BW
110 1#$$a Rheinland-Pfalz $$0 (DE-588)4049795-1 $$4 enj
245 10$$a Landesrecht Rheinland-Pfalz $$b Textsammlung $$c Prof. Dr. Friedrich Hufen, Prof. Dr. Siegfried Jutzi, Dr. Norbert Westenberger
250$$a 28. Auflage, Stand: 1. Juni 2019
264 #1$$a Baden-Baden $$b Nomos $$c 2019
300$$a 1038 Seiten
336$$b txt
655 #7$$a Quelle $$0 (DE-588)4135952-5 $$2 gnd-content
700 1#$$a Hufen, Friedrich $$d 1944- $$0 (DE-588)108347117 $$4 edt
700 1#$$a Juitzi, Siegfried $$d 1950- $$0 (DE-588)1153028867 $$4 edt
700 1#$$a Westenberger, Norbert $$0 (DE-588)1051162092 $$4 edt



Fall 2: Gesetzestext + Kommentar = Kommentar 

Der Umfang des Kommentars spielt keine Rolle!

Der Kommentar wird als Werk der Person oder Körperschaft, die für den Kommentar verantwortlich ist, präsentiert. Der Kommentar ist eine gemeinschaftliche Schöpfung der Kommentatoren (siehe Autorenverzeichnis!). Die Bearbeiter der Kommentare gelten als geistige Schöpfer und werden mit "aut" codiert. Dazu sollen Titelseite und Autorenverzeichnis gleichermaßen herangezogen werden. 

Als Formschlagwort wird in Feld 655 nur "Kommentar" vergeben! 

Vorgehensweise, wenn es Herausgeber / Autoren / Begründer gibt: 

VorlageUmsetzung
Es gibt nur einen Autor100 1#  $$a Autor $$4 aut 
Es gibt einen Herausgeber und mehrere Autoren, wobei der Herausgeber zugleich erster Autor ist (alle sind auf der Titelseite angeführt)100 1# $$a Herausgeber $$4 aut $$4 edt 
700 1#  $$a Autor 1 $$4 aut 
700 1#  $$a Autor 2 $$4 aut 
....
Es gibt einen Herausgeber (auf der Titelseite) und mehrere Autoren (an anderer Stelle in der Ressource angeführt), von denen einer der genannte Herausgeber ist100 1#  $$a Herausgeber $$4 aut $$4 edt 
700 1#  $$a Autor 1 $$4 aut 
700 1#  $$a Autor 2 $$4 aut 
....
Auf der Titelseite ist an erster Stelle ein Begründer genannt, er bleibt der 1. geistige Schöpfer. Alle weiteren Autoren sind ebenfalls geistige Schöpfer. 100 1#  $$a Begründer $$4 aut  
700 1#  $$a Autor 1 $$4 aut 
700 1#  $$a Autor 2 $$4 aut 
....
Aber: Wenn der Begründer erst nach den derzeitigen Autoren steht, bekommt er eine Nebeneintragung100 1#  $$a Autor 1 $$4 aut 
700 1#  $$a Autor 2 $$4 aut
700 1#  $$a Begründer $$4 fon


Beispiel relevante Feld-Besetzung für einen Kommentar:

040$$e rda
041$$a ger
044$$c XA-DE-BY
100 1#$$a Brand, Jürgen $$d 1945- $$0 (DE-588)140890726 $$4 aut $$4 edt 
245 10$$a Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung $$b SGB III ; Kommentar $$c herausgegeben von Dr. Jürgen Brand, Rechtsanwalt, Richter des Verfassungsgerichtshofs für das Land NRW (2006-2012), Präsident des LSG NRW a.D. ; bearbeitet von Dr. Jürgen Brand, Wolfgang Düe (Vorsitzender Richter am LSG Berlin-Brandenburg), Rupert Hassel (Richter am LSG Baden-Württemberg), Carsten Karminski (Richter am BSG), Dr. Martin Kühl (Vorsitzender Richter am LSG NRW) 
246 3#$$a SGB III
264 #1$$a München $$b C.H. Beck $$c 2015
300$$a XXXII, 1225 Seiten
336$$b txt
655 #7$$a Kommentar $$0 (DE-588)4136710-8 $$2 gnd-content
700 1#$$a Düe, Wolfgang $$d 1955- $$0 (DE-588)1156470293 $$4 aut
700 1#$$a Hassel, Rupert $$0 (DE-588)136247016 $$4 aut
700 1#$$a Karmanski, Carsten $$d 1968- $$0 (DE-588)1156470455 $$4 aut
700 1#$$a Kühl, Martin $$d 1964- $$0 (DE-588)1156470544 $$4 aut


Kurz zusammengefasst: Gesetzestext vs. Kommentar


GesetzestextKommentar
Normierter Sucheinstieg 240 10--
Körperschaft110 1# $$4 enj --
Beteiligte Personen700 1# $$4 edt 100 1# $$4 aut
700 1# $$4 aut
Art des Inhalts655 #7 $$a Quelle 655 #7 $$a Kommentar 


Fall 3: Werke juristischen Inhalts 

Der Gesetzestext ist NICHT enthalten, daher gelten die normalen RDA-Regeln! 

Dazu zählen Handbücher, Lehrbücher, Studienunterlagen bzw. sonstige Materialien, die Gesetze etc. in eigenen Worten erklären oder übersichtlich aufbereiten. 

040$$e rda
041$$a ger
044$$c XA-AT
245 00$$a Handbuch zur Aktiengesellschaft $$c herausgegeben von Dr. Martin Gratzl, Hon.-Prof. Univ.-Doz. Dr. Christian Hausmaninger, LL.M. (Harvard), Dr. Georg Justich 
250$$a 2. Auflage 
264 #1$$a Wien $$b LexisNexis $$c 2017- 
300$$a Bände
336$$b txt
490 0#$$a Handbuch
689 00$$a Österreich $$D g $$0 (DE-588)4043271-3
689 01$$a Aktiengesellschaft $$D s $$0 (DE-588)4000937-3
689 02$$a Recht $$D s $$0 (DE-588)4048737-4
700 1#$$a Gratzl, Martin $$0 (DE-588)1053336101 $$4 edt $$4 aut
700 1#$$a Hausmaninger, Christian $$d 1965- $$0 (DE-588)115430717 $$4 edt $$4 aut
700 1#$$a Justich, Georg $$d 1974- $$0 (DE-588)130606723 $$4 edt $$4 aut
700 1#$$a Baumann, Andreas $$0 (DE-588)136131646 $$4 aut