Inhalt


An dieser Stelle können alle Fragen zur Erfassung von Normdaten nach RDA, die nach den RDA-Schulungen im hbz anfallen, eingetragen werden. Die hbz-GND-Redaktionen bemühen sich um eine zeitnahe Bearbeitung und Beantwortung. Bitte prüfen Sie vorab in den unten stehenden Tabellen, ob Ihre Frage bereits vorkommt und beantwortet ist. Falls Ihr Anliegen noch nicht behandelt wurde, tragen Sie dieses an entsprechender Stelle ein.
Status
(Haken) = beantwortet, (Plus) = in Bearbeitung,  (Minus) = noch offen, (Fehler) = zurückgestellt

Körperschaftsansetzung oder nicht?

Nr.

Regelwerksstelle

Frage / Anliegen

Datum der Eintragung

Name oder E-Mail-Adresse

Kommentar / Antwort hbz

Status

1

11.0

Handelt es sich bei "Statistische Ämter des Bundes und der Länder" bzw. "Evangelische Kirche des Saarlandes" um Körperschaften?
Statistische Ämter des Bundes und der Länder:
Die verschiedenen Statistischen Ämter betreiben ein gemeinsames Internetportal. Auf der Website http://www.statistik-portal.de/Statistik-Portal/ ist als Copyright-Vermerk angegeben: Statistische Ämter des Bundes und der Länder. Im Impressum wird deutlich gemacht, dass das gemeinsame Portal von allen Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gemeinsam gepflegt wird. Als technischer Ansprechpartner wird das Statistische Landesamt  Baden-Württemberg genannt. Als redaktionell Verantwortliche sind alle Statistischen Ämter einzeln aufgeführt.
Trifft hier die RDA-Definition aus 11.0 zu: "Eine Organisation wird nur dann als Körperschaft betrachtet, wenn sie durch eine spezifische Benennung identifiziert wird, und sie als Einheit handelt oder handeln kann." Ist hier eine Organisation vorhanden und handelt sie gemeinsam?

"Evangelische Kirche des Saarlandes": Die verschiedenen evangelischen Gruppierungen im Saarland betreiben eine gemeinsame Homepage, auf der sie ihre Angebote zusammentragen. Der Titel der Homepage lautet: Evangelische Kirche im Saarland". Im Impressum steht: "Evangelische Kirche im Saarland" und eine Postanschrift.
Es handelt sich nicht um eine offzielle Kirche oder religiöse Gruppe. Als Logo steht auf der Website "Evangelisch im Saarland".
Hier gilt die gleiche Frage: Kann man hier von einer Organisation sprechen, die gemeinsam handelt?

27.10.2016

humpertz@hbz-nrw.de

Nein, in beiden Fällen liegt keine eigene Körperschaft vor, auch wenn aus rein formalen Gesichtspunkten vieles für die Ansetzung als Körperschaft spricht. Sicher kann auch nicht in jedem Fall so genau der "wahre Sachverhalt" ergründet werden. Hier handelt es sich in beiden Fällen um mehrere Körperschaften, die gemeinsam eine Homepage betreiben. Durch dieses gemeinsame Handeln bilden sie aber keine neue, eigenständige Organisation.
(Quelle: GND-Telko vom 18.10.2016)

(Haken) Hz, 27.10.2016

2

11.0

EH-S-05

Wie werden Sammlungen nach RDA behandelt?

22.08.2019

humpertz@hbz-nrw.de

06.10.2021:

Aktualisierung:

Inzwischen gibt es eine Entscheidung des Expertenteams RAVI (RDA-Anwendungsprofil für die verbale Inhaltserschließung), in der Sacherschließung auf Tu-Sätze für Sammlungen ganz zu verzichten. Es soll entweder die Körperschaft genommen werden, die die Sammlung besitzt oder betreut, oder die Sammlung mit verschiedenen Schlagwörtern beschrieben werden.
An einer Erfassungshilfe für die Erfassung von Sammlungen wird gearbeitet. 

Bezogen auf die Formalerschließung wird vorgeschlagen, dass Ressourcen, die eine Sammlung beschreiben, einen Eintrag mit dem Akteur bekommen können; der Akteur muss eine Körperschaft im Sinne von RDA sein. Falls bei Altdaten mit Tb-Sätzen in der FE verknüpft wurde, die keine Körperschaften im Sinne von RDA sind, soll bei Aufarbeitung der nicht zulässige Tb-Datensatz auf einen übergeordneten Tb-Datensatz umgelenkt werden.

(Quelle:
Neues zur GND-Anwendung -> GND-149)

---------------------

22.08.2019:

Sammlungen werden nur dann als Körperschaften behandelt, wenn sie einen körperschaftlichen Charakter haben. Sammlungen als Teils des Bestandes einer Bibliothek oder eines Museums werden als Werktitel behandelt, es sei denn, sie haben einen eigenen Körperschaftscharakter.

"Sammlung" ist ein Begriff, der eine Unterordnung zum Ausdruck bringt (vgl. Liste der "Körperschaftsbegriffe, die eine Unterordnung zum Ausdruck bringen").

(Haken) Hz, 06.10.2021
























(Haken) Hz, 22.08.2019








Firmen

Nr.

Regelwerksstelle

Frage / Anliegen

Datum der Eintragung

Name oder E-Mail-Adresse

Kommentar / Antwort hbz

Status

1

11.2.2.10
11.7.1.1
11.7.1.4

Firmenname, der nicht an eine Körperschaft denken lässt:
Juristische Wendung gemäß RDA 11.2.2.10 als Teil des Körperschaftsnamens oder Zusatz "Firma" gemäß 11.7.1.4?
Wann wird bei einem Firmennamen, der nicht an eine Körperschaft denken lässt, die juristische Wendung als Teil des Namens angegeben und wann der Zusatz "Firma" gesetzt?

25.03.2015

humpertz@hbz-nrw.de

06.10.2021:

Aktualisierung:

Eine Definition wird nicht mehr in Feld 679, sondern in Feld 678 angegeben.

25.03.2015:

RDA 11.2.2.10 gilt für juristische Wendungen, die Teil des Körperschaftsnamens sind.
Liegt ein Firmenname vor, der nicht an eine Körperschaft denken lässt und findet sich in einer anderen Informationsquelle (z.B. Impressum der Homepage) eine Namensform mit enthaltener juristischer Wendung, so wird diese Namensform bevorzugte Namensform. Juristische Wendungen, die am Anfang des Körperschaftsnamens genannt sind, werden ans Ende des Namens gestellt und durch Komma abgetrennt.

RDA 11.7.1.1 u. 11.7.1.4 gelten für Namensformen, die keine juristischen Wendungen enthalten.
Liegt ein Firmenname vor, der nicht an eine Körperschaft denken lässt und findet sich in den Informationsquellen keine Namensform mit enthaltener juristischer Wendung, so wird der identifizierende Zusatz "Firma" für die Körperschaftsart gemäß AWR zu RDA 11.7.1.4 dem Namen hinzugefügt.
Findet sich in den Informationsquellen - unabhängig vom Körperschaftsnamen - ein Hinweis auf den rechtlichen Status, so kann die juristische Wendung in Feld 679 (Definition) angegeben werden.


(Haken)

Hz, 06.10.2021



(Haken)
Hz, 25.3.2015

2

11.3.3 + ERL. zu 11.3.3.

Galerien/Firmen mit mehreren Sitzen
Werden für Firmen oder Galerien mit mehreren Sitzen weiterhin getrennte Datensätze erfasst oder alles unter einem Datensatz zusammengefasst?
z.B. 110  $k Galerie Prisma $h Stockholm; 110 $k Galerie Prisma $h Wien; 110 $k Galerie Prisma $h Bozen; 110 $k Galerie Prisma $h Berlin
z.B. 110 $k Tiffany & Co $h München; 110 $k Tiffany & Co $h New York, NY

24.6.2015

humpertz@hbz-nrw.de

Unter RDA gibt es dazu keine Sonderregelungen. Galerien und Firmen mit mehreren Ortssitzen, welche nicht zum Namen dazu gehören, werden wie allg. Körperschaften mit mehreren Ortssitzen behandelt. Es wird jeweils nur 1 Datensatz angelegt. Es werden zu allen Ortssitzen Beziehungen über die Felder 551 hergestellt. Sind die Ortssitze wichtig zur Unterscheidung von gleichnamigen Körperschaften, werden sie zusätzlich als Zusatz zum bevorzugten Namen in Feld 110 $h angegeben.
Beispiel :
Galerie Prisma mit mehreren verschiedenen Ortssitzen, die nicht zum Namen dazu gehören
110 $k Galerie Prisma
551 $g Stockholm $4 orta $9 (DE-588)...
551 $g Wien $4 orta $9 (DE-588)...
551 $g Bozen $4 orta $9 (DE-588)...
551 $g Berlin $4 orta $9 (DE-588)...

Beispiel:
Firma Tiffany & Co. mit mehreren Ortssitzen, die nicht zum Namen dazu gehören
110 $k Tiffany & Co
551 $g München $4 orta $9 (DE-588)...
551 $g New York, NY $4 orta $9 (DE-588)...

Anträge auf Zusammenführung können bei Bedarf gestellt werden.

(Quelle: Telko zu GND-Fragen am 23.6.2015)

Firmen, die für jeden Ortssitz den Firmennamen anpassen, erhalten weiterhin eigene Einträge für jeden Ortssitz.
Beispiel:
110 $k Axel Springer SE
551 $g Berlin $4 orta $9 (DE-588)...

110 $k Axel Springer France
551 $g Neuilly-sur-Seine $4 orta $9 (DE-588)...

110 $k Ringier Axel Springer Polska
551 $g Warschau $4 orta $9 (DE-588)...

(Quelle: Telko zu GND-Fragen am 10.2.2015)

(Haken) Hz, 24.06.2015

3
Dachorganisation / Unternehmensgruppe: welche Beziehungskennzeichen werden für die dazugehörigen Körperschaften verwendet?05.08.2020hbz/Humpertzs. Überschrift "Allgemeine untergeordnete Körperschaften", Punkt 12(Haken) Hz, 05.08.2020
4

11.13.1.3 + D-A-CH

EH-K-06

EH-A-06

Namen zweier Firmen mit sehr ähnlicher Schreibweise und schon beidseitigem Zusatz "Firma". Ort als weiteren Zusatz hinzufügen?

Meine aktuelle Ansetzung der Firma Geomap in Florenz  (DE-588)1231944757 unterscheidet sich in  der Schreibweise ganz leicht von GeoMap Firma in Filderstadt (DE-588)1064207863.

Im Regelwerk konnte ich keinen Hinweis finden, dass hier eine Gleichnamigkeit oder unterscheidbare Namen vorliegen.

Ich gehe mal davon aus, dass eine Gleichnamigkeit besteht und habe in Anlehnung an die abweichende Namensform in LCAuth

GeoMap (Firm : Stuttgart, Germany)  bei  (DE-588)1231944757 ein zweites Merkmal ergänzt.

Können Sie dem zustimmen?


22.04.2021385/Wald

Laut RDA 11.13.1.3 werden sehr ähnliche Namen, die verwechselt werden können, durch Zusätze unterschieden. Laut EH-K-06 erhalten bei gleichnamigen Sucheinstiegen beide jeweils einen Zusatz. Reicht dieser Zusatz zur Unterscheidung nicht aus, werden weitere Zusätze ergänzt.

Im vorliegenden Fall hatten beide als gleichnamig zu betrachtenden Sucheinstiege bereits den Zusatz "Firma", um sie von gleichnamigen Werktiteln zu unterscheiden. Als weiteren Zusatz kann der Ort vergeben werden. Da bei der Firma in Filderstadt mehrere Orte genannt sind und unklar ist, welcher Ort der aktuellste ist, habe ich alle Orte als weitere Zusätze angegeben.

(Haken) hbz/Humpertz, 22.04.2021

Namensänderungen

Nr.

Regelwerksstelle

Frage / Anliegen

Datum der Eintragung

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Kommentar / Antwort hbz

Status

1

11.2.2.6 D-A-CH, AWR,
EH-K-21, EH-K-01

Geringfügige Namensänderung - Normierten Sucheinstieg ändern oder nur als abweichende Namensform nachtragen?
Gibt es auch andere Fälle als eine Rechtschreibreform (vgl. EH-K-01), bei denen der normierte Sucheinstieg sofort auf die neueste Form geändert wird?
Beispiel aus dem Kanton Thurgau [https://div.tg.ch/:
] Name früher -> Departement des Innern und der Volkswirtschaft
Name heute -> Departement für Inneres und Volkswirtschaft
(GND 814214-2)
Es handelt sich um eine geringfügige Änderung (nichts über eine offizielle Namensänderung bekannt). Kann der normierte Sucheinstieg sofort geändert werden, wenn die Körperschaft in ihren Ressourcen und auf der Homepage nur noch diese Form verwendet?


13.3.2018

humpertz@hbz-nrw.de

Grundsätzlich wird gemäß RDA 11.2.2.6 D-A-CH, AWR und EH-K-21 im Falle einer geringfügigen Änderung die geänderte Namensform nur als abweichende Namensform nachgetragen. Die bevorzugte Namensform wird nicht auf diese Namensform korrigiert. Dies macht auch Sinn, da im Falle von abhängigen Körperschaften sonst der normierte Sucheinstieg für diese ebenfalls geändert werden müsste.
Ausnahmsweise kann aber bei Vorliegen guter Gründe der normierte Sucheinstieg auf die neueste Namensform geändert werden (cataloguers judgement). Der Ausnahmefall wird in Feld 667 kommentiert. Die abhängigen Datensätze müssen korrigiert werden.
(Quelle: GND-JIRA-Telko am 6.3.2018, GND-10)

(Haken) Hz, 13.3.2018

2

11.2.2.6 D-A-CH, AWR,
EH-K-21, EH-K-01

11.2.2.10

Änderung der im Namen mit erfassten juristischen Wendung - Namensänderung?

Wenn in einem Körperschaftsnamen die juristische Wendung zur Klarstellung miterfasst wird und diese sich ändert, liegt dann eine Namensänderung vor?

24.06.2020humpertz@hbz-nrw.de

Da die juristische Wendung in der Regel im Körperschaftsnamen weggelassen wird und nur zur Klarstellung, dass eine Körperschaft vorliegt miterfasst wird, soll sie als nicht zum Namen gehörig gelten. Bei einer Änderung der juristischen Wendung liegt keine Namensänderung vor. Der bevorzugte Name wird auf die Namensform mit der neuesten juristischen Namensform geändert. Die Namensform mit der früheren juristischen Wendung erhält einen Eintrag als abweichender Name.

(Quelle:

GND-JIRA-Telko am 09.06.2020, GND-145

DNB-Wiki-Seite "Neues zur GND-Anwendung" → "Körperschaften - GND-145 - Wechselnde juristische Wendungen": Stand: 16.06.2020 u. Stand: 15.10.2020

Anwendungsrichtlinien für den deutschsprachigen Raum D-A-CH -> Kapitel 11 -> 11.2.2.6)

(Haken) Hz, 06.10.2021

(Haken) Hz, 24.06.2020

Allgemeine untergeordnete Körperschaften

Nr.

Regelwerksstelle

Frage / Anliegen

Datum der Eintragung

Name oder E-Mail-Adresse

Kommentar / Antwort hbz

Status

1

11.2.2.14.2
11.2.2.14.6

Unterschied, ob ÜO = Körperschaft oder ÜO =  Gebietskörperschaft
Bitte nochmal den Unterschied erklären zwischen Unterordnung mit enthaltenem Namen der Überordnung (Substantiv-, Abkürzungs-, Adjektiv-Form, vollständige Form), wenn ÜO = Körperschaft bzw. Gebietskörperschaft

25.03.2015

humpertz@hbz-nrw.de

Wir müssen in 11.2.2.14.2 unterscheiden, ob wir eine Unterordnung zu einer allgemeinen Körperschaft vorliegen haben oder zu einer Gebietskörperschaft. 11.2.2.14.6 gilt nur für Unterordnungen zu Nicht-Gebietskörperschaften.

  • Unterordnung zu einer allgemeinen Körperschaft:
    • Ist die ÜO im Namen der UO enthalten, gilt 11.2.2.14.2 nicht mehr, da die Vorbedingung "Name der ÜO darf nicht im Namen der UO enthalten sein" nicht gegeben ist.
      • Ist die ÜO in Substantiv-, Abkürzungs- oder Adjektivform im Namen der UO enthalten und kann ich die UO keinem anderen Unterpunkt von 11.2.2.14 zuordnen, tritt 11.2.2.13 in Kraft -> selbstständige Ansetzung
      • Ist die ÜO in vollständiger Form im Namen der UO enthalten, gilt 11.2.2.14.6 -> Unselbstständige Ansetzung. Weglassung des Namens der ÜO im Namen der UO
  • Unterordnung zu einer Gebietskörperschaft:
    • Ist die ÜO in jedweder Form im Namen der UO enthalten, gilt 11.2.2.14.2 nicht mehr, da die Vorbedingung "Name der ÜO darf nicht im Namen der UO enthalten sein" nicht gegeben ist. Da keine weitere Zuordnung zu anderen Unterpunkten von 11.2.2.14 möglich ist (11.2.2.14.6 scheidet aus, da er nur für Unterordnungen zu Nicht-Gebietskörperschaften gilt), tritt 11.2.2.13 in Kraft -> selbstständige Ansetzung
    • Beim Beispiel "Hessisches Statistisches Landesamt" liegt eine Unterordnung zu einer Gebietskörperschaft vor. Der Name der ÜO ist im Namen der UO enthalten -> selbstständige Ansetzung. Hier kämen wir im vergleichbaren Fall bei einer Unterordnung zu einer allgemeinen Körperschaft zum gleichen Ergebnis: selbstständige Ansetzung: Comitato Italiano AIDA (AIDA = Abkürzung der ÜO).
    • Im Fall "vollständig enthaltener Name der ÜO" ist das Ergebnis aber unterschiedlich:
      Unterordnung zu einer Gebietskörperschaft:
      Statistisches Landesamt Hessen -> selbstständige Ansetzung
      Unterordnung zu einer allgemeinen Körperschaft:
      Kommission für Lehrerbildung der Gesellschaft für Fachdidaktik Pädagogik -> 11.2.2.14.6 -> Gesellschaft für Fachdidaktik Pädagogik. Kommission für Lehrerbildung

(Haken)
Hz, 25.3.2015

2

11.2.2.14.5/
11.2.2.14.6

"An"-Institute - selbstständige Ansetzung oder wie normale Uni-Institute behandeln?
(Telko zu GND-Fragen am 16.9.2014)
Beispiel: Leibniz-Institute wie z.B. "Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik an der Universität Kiel", "Leibniz-Institut für Arbeitsforschung der TU Dortmund": Diese Institute sind rechtlich, wissenschaftlich und wirtschaftlich eigenständig.
Oder "Österreichisches Institut für Familienforschung (ÖIF) an der Universität Wien": Das Institut wurde 1994 als unabhängiger gemeinnütziger Verein errichtet, ist seit 2006 ein Drittmittelprojekt an der Universität Wien. Organisatorisch an der Fakultät für Sozialwissenschaften angesiedelt.
Sollen diese Institute besonders (immer selbstständig) behandelt werden? Kann die Universität als Überordnung angesehen werden, die im Datensatz eine Eintrag mit $4 adue erhalten kann?

23.09.2014

humpertz@hbz-nrw.de

RDA 11.2.2.14 bezieht sich auf untergeordnete oder zughörige (engl.: subordinate or related) Körperschaften. Die An-Institute sind ein Beispiel für zugehörige Körperschaften. Eine Beziehung jedweder Art zur Universität wird angenommen, da die Institute bewusst der Universität angegliedert wurden. Dementsprechend sollen auch die "An"-Institute wie sonstige Universitäts-Institute behandelt werden:
- Trifft die Namensgebung auf 11.2.2.14.5 zu, wird dementsprechend angesetzt.
- Trifft die Namensgebung auf 11.2.2.14.5 nicht zu und ist der Name der Überordnung nicht vollständig im Namen der Unterordnung enthalten, gilt 11.2.2.13 und es wird selbstständig angesetzt.
- Trifft 11.2.2.14.6 zu, wird unselbstständig angesetzt.

Die Beziehung zur Universität wird gemäß dem tatsächlichen Sachverhalt als $4 adue oder $4 rela codiert.

Bei geförderten Instituten wird die Fördergesellschaft in dem Beziehungseintrag mit $4 rela codiert.

Die Regelungen sollen in eine neue Erfassungshilfe zur Darstellung von Beziehungen einfließen.

(Haken)
Hz, 23.9.2014

3

11.2.2.14

Sind Zeitschriftenredaktionen, deren Name gleichlautend mit dem Titel der Zeitschrift ist, unter RDA Körperschaften?

09.01.2015

humpertz@hbz-nrw.de

Ja. Diese Regelung wird aber erst zum Vollumstieg wirksam.
(Quelle: Telko zu GND-Fragen am 16.12.2014)

Ist der Name der Redaktion gleich dem Zeitschriftentitel, wird gemäß 11.2.2.14.4 erfasst mit dem Zusatz "Körperschaft"
Beispiele:
110 $k B. G. Teubner $h Leipzig $b Neue Jahrbücher für das klassische Altertum, Geschichte und deutsche Litteratur $h Körperschaft
110 $k Veit & Comp. $h Leipzig $b Handwörterbuch der Soziologie $h Körperschaft
410 $k Veit & Comp. $h Leipzig $b Encyclopédie de sociologie $h Körperschaft
110 $k Historische Gesellschaft $h Berlin $b Jahresberichte der Geschichtswissenschaft $h Körperschaft

(Quelle: Telko zu GND-Fragen am 8.3.2016 u. 18.10.2016)

(Haken)   Hz, 09.01.2015

(Haken) Hz, 21.11.2016

(Haken) Hz, 15.09.2022

4

11.2.2.14.4

Was ist, wenn der untergeordnete Name aus einem Akronym besteht? Verändertes Beispiel aus der Schulung: British Library. STB (anstatt "Science, Technology, and Business")?
Wird die KS dann auch untergeordnet angesetzt? Oder würde das Akronym als BN quasi "für sich stehen"?

06.03.2015

adolph@zbmed.de

Wenn die Überordnung genannt ist (aber nicht im Namen enthalten) und somit klar ist, dass es sich um eine Unterordnung handelt, gilt das Gleiche wie für die ausgeschriebene Namensform: aus der Initialform geht nicht hervor, dass es sich um eine Körperschaft handelt und der Name der Überordnung ist nicht im Namen der Unterordnung enthalten --> unselbstständige Ansetzung gemäß  RDA 11.2.2.14.4

(Haken) Hz, 09.03.2015

5

11.2.2.14 ff

Bundesvereine mit Ortsvereinigungen
Es gibt viele Ortsvereinigungen, die sich selber e.V. nennen, z.B. LEBENSHILFE für Menschen mit Geistiger Behinderung Ortsvereinigung Bochum e.V.
z.B. Eifelverein Ortsgruppe Bad Münstereifel 1890 e.V.
Selbständige oder unselbstständige Ansetzung?

23.6.2015
24.6.2015

humpertz@hbz-nrw.de

Ortsvereine gelten als zur Überordnung zugehörige Körperschaften (wie die "An"-Institute bei Universitäten). Sie werden nach den normalen RDA-Regeln für untergeordnete oder zugehörige Körperschaften behandelt (RDA 11.2.2.14 ff). Es muss also pro Fall geprüft werden, zu welchen Unterpunkten von RDA 11.2.2.14 zugeordnet werden kann. Die Beziehungskennzeichnung zur zugehörigen Überordnung ist $4 rela.
Fall 1:
Ortsvereinigung = LEBENSHILFE für Menschen mit Geistiger Behinderung Ortsvereinigung Bochum e.V.
Hauptverein = Bundesvereinigung Lebenshilfe
Analyse: Überordnung nicht vollständig im Namen der zugehörigen Körperschaft enthalten (LEBENSHILFE statt Bundesvereinigung Lebenshilfe) -> Zuordnung zu RDA 11.2.2.14.6 nicht möglich -> keine weitere Zuordnung zu anderen Unterpunkten von 11.2.2.14 möglich -> selbstständige Ansetzung nach RDA 11.2.2.13.
110 $k LEBENSHILFE für Menschen mit Geistiger Behinderung Ortsvereinigung Bochum
410 $k Bundesvereinigung Lebenshilfe $b Ortsvereinigung Bochum
410 $k LEBENSHILFE für Menschen mit Geistiger Behinderung Ortsvereinigung Bochum e.V. $4 nauv
510 $k Bundesvereinigung Lebenshilfe $4 rela $9 (DE-588)...
Fall 2:
Ortsvereinigung = Eifelverein Ortsgruppe Bad Münstereifel 1890 e.V.
Hauptverein = Eifelverein
Analyse: Überordnung ist vollständig im Namen der zugehörigen Körperschaft enthalten -> Zuordnung zu RDA 11.2.2.14.6 möglich -> unselbstständige Ansetzung
110 $k Eifelverein $b Ortsgruppe Bad Münstereifel 1890
410 $k Eifelverein Ortsgruppe Bad  Münstereifel 1890
410 $k Eifelverein Ortsgruppe Bad Münstereifel 1890 e.V. $4 nauv
510 $k Eifelverein $4 rela $9 (DE-588)...
(Quelle: Telko zu GND-Fragen am 23.6.2015)

(Haken) Hz, 23.06.2015
25.6.2015

6

11.2.2.14.6

Unterordnungen zu den United Nations
Werden Unterordnungen zu den United Nations, die den Namen der Überordnung vollständig enthalten, gemäß 11.2.2.14.6 erfasst oder gilt LC-PCC PS zu 11.2.2.14.6, Exclusions from this instruction, Punkt 3 "The body is subordinate to the United Nations, which is considered a governmental body."?
Beispiel: Food and Agriculture Organization of the United Nations
Bei Anwendung von 11.2.2.14.6 müsste unselbstständig erfasst werden, bei Anwendung der LC-PCC-PS müssten die United Nations zur Gebietskörperschaft erklärt werden, 11.2.2.14.6 träfe nicht mehr zu, auch kein anderer Unterpunkt von 11.2.2.14, so dass nach 11.2.2.13 selbstständig erfasst werden müsste.

13.10.2014

98/ja

hbz, Humpertz, 21.7.2016, korr. u. erg. 19.6.2017: Inzwischen ist entschieden worden, dass die deutschsprachigen RDA-Anwender hier nicht den LC-PCC-PS folgen wollen. Die Übernahme der LC-PCC-PS erfolgt nicht automatisch, sondern wird im Bedarfsfall individuell geregelt. Eine Anwendung der LCC-PCC-PS erfordert eine AWR, die beim Standardisierungsausschuss beantragt werden muss.

Da es sich bei der Unterordnung der United Nations im Beispiel "Food and Agriculture Organization of the United Nations" um eine internationale Körperschaft handelt, wird der gebräuchliche Name gemäß der Nachschlagewerke bestimmt. Gemäß B Wissen 2013 ist der gebräuchliche Name  "FAO". Der Name der Überordnung ist in der Initialform nicht enthalten. Da "FAO" zu keinem Unterpunkt von 11.2.2.14. passt, wird gemäß 11.2.2.13 selbstständig erfasst.
In der abweichenden Namensform, dem vollständigen Namen "Food and Agriculture Organization of the United Nations", ist die vollständige Namensform der Überordnung "Vereinte Nationen" in übersetzter Form enthalten. Dies entspricht RDA 11.2.2.14.6 D-A-CH, ERL 2. Somit wird die abweichende vollständige Namensform unselbstständig erfasst: 410 $k Vereinte Nationen $b Food and Agriculture Organization.


(Quelle für nicht grundsätzliche Übernahme von LC-PCC PS-Regeln: GND-Telko vom 16.12.2014, TOP 1, Fragen zu Körperschaften, S. 4 "Gesetzgebende Gewalten nach RDA: Bevorzugter Name des amerikanischen Repräsentantenhauses")

(Haken) Hz, 21.7.2016
19.6.2017

7

11.2.2.14.6

Botanische Gärten, Bibliotheken als zentrale Einrichtungen von Universitäten ;  Kombinationen aus Instituts-/ Laborname + Studienfach/Studienfächer + andere zentrale Einrichtung
Fallen Botanische Gärten, Bibliotheken und andere zentrale Einrichtungen von Universitäten unter RDA 11.2.2.14.5? Was ist mit Kombinationen von Institutsname + Studienfach/Studienfächer + andere zentrale Einrichtung?
Beispiele:
Botanischer Garten der WWU
Botanisches Institut und Botanischer Garten der Hochschule für Bodenkultur in Wien

14.9.2017

humpertz@hbz-nrw.de

hbz, Humpertz, 14.9.2017: RDA 11.2.2.14.5 gilt für Instituts- / Laborname + Studienfach/Studienfächer. Andere zentrale Einrichtungen der Universität wie Botanischer Garten oder Bibliothek gelten nicht als Studienfächer. Für Namensformen wie "Botanischer Garten" oder "Bibliothek" gilt daher RDA 11.2.2.14.5 nicht.
Ebenso wird bei Kombinationen von Instituts- / Laborname + Studienfach/Studienfächer + andere zentrale Einrichtung verfahren.
Namensformen wie "Botanisches Institut und Botanischer Garten" fallen ebenso nicht unter RDA 11.2.2.14.5.

In diesen Fällen gilt 11.2.2.14.6: Ist der Name der Überordnung vollständig im Namen der Unterordnung enthalten (bzw. gilt nach RDA 11.2.2.14.6 D-A-CH, ERL 3 als vollständig enthalten), wird der bevorzugte Name unselbstständig erfasst.
Beispiel:
Botanischer Garten der WWU -> 110 $k Westfälische Wilhelms-Universität Münster $b Botanischer Garten
Botanisches Institut und Botanischer Garten der Hochschule für Bodenkultur in Wien -> 110 $k Hochschule für Bodenkultur $b Botanisches Institut und Botanischer Garten
(Quelle: GND-Telko vom 22.7.2014, TOP 2.9)

(Haken) Hz, 14.9.2017

8

11.2.2.14.6

Unterscheidung zwischen untergeordneter Körperschaft, die den Namen der übergeordneten Körperschaft enthält und untergeordneter Körperschaft, deren Name nur in Verbindung mit der übergeordneten Körperschaft genannt ist
Wie ist der Satz "Unterscheiden Sie Fälle, in denen der Name der untergeordneten Körperschaft die Namen von übergeordneten Körperschaften enthält, von solchen, in denen die Namen der übergeordneten Körperschaften nur in Verbindung mit dem Namen der untergeordneten Körperschaft erscheinen" zu verstehen? Bitte Beispiele, wie in beiden Fällen zu verfahren ist.

21.6.2018

humpertz@hbz-nrw.de

hbz, Humpertz, 21.6.2018:
Name der übergeordneten Körperschaft im Namen der untergeordneten enthalten:
gemäß RDA 11.2.2.14.6 D-A-CH, ERL 2 muss hier der Name der übergeordneten Körperschaft vollständig (d.h. in Form des bevorzugten Namens oder einer Übersetzung des bevorzugten Namens) im Namen der untergeordneten Körperschaft enthalten sein. In dem Fall wird unselbstständig erfasst und der Name der übergeordneten Körperschaft wird aus dem Namen der untergeordneten Körperschaft herausgelöst.
Beispiel:
Vorliegender Name:
Johns Hopkins University Library
Normierter Sucheinstieg: 110 $k John Hopkins University $b Library

Name der untergeordneten Körperschaft nur in Verbindung mit dem Namen der übergeordneten Körperschaft genannt:
Hier steht der Name der Überordnung räumlich getrennt vom Namen der untergeordneten Körperschaft ohne grammatische Verbindung, z.B. auf eigener Zeile. In dem Fall trifft RDA 11.2.2.14.6 nicht zu. Gilt auch keine andere Regelwerksstelle von RDA 11.2.2.14, wird die untergeordnete Körperschaft selbstständig erfasst.
Beispiel:
Vorliegender Name:
Center of the Arts and Humanities
Auburn University
Normierter Sucheinstieg: 110 $k Center of the Arts and Humanities

(Quelle: GND-Telko vom 19.6.2018, GND-12)

(Haken) Hz, 21.6.2018

9

11.2.2.14.6

Wird RDA 11.2.2.14.6 auch angewendet, wenn die untergeordnete Körperschaft nur aus einem Geografikum besteht oder einem Namen, der nicht auf eine Körperschaft schließen lässt?
Beispiel 1:
Vorliegender Name: Unia Genève ("Unia" ist der BN der Überordnung)
Beispiel 2:
Vorliegender Name: WWF Schweiz ("WWF" ist der BN der Überordnung)
Beispiel 3:
Vorliegender Name (fingiert): WWF Research Analysis

Wie ist hier zu erfassen?

 

21.6.2018

humpertz@hbz-nrw.de

Es wird die Lösung in den 
LC-PCC PS zu 11.2.2.14.6, Exclusions Nr. 1, erster Satz "The name of the subordinate body is made up of the higher body's name plus a designation for the subordinate body that does not by itself convey the idea of a corporate body"  - leicht angepasst - übernommen.

Dazu wurde eine D-A-CH AWR zu 11.2.2.14.6 geschrieben:
"Wenden Sie diese Regelwerkstelle nicht an, wenn im Namen der Körperschaft außer dem Namen der übergeordneten oder zugehörigen Körperschaft nur noch ein Geografikum oder ein Begriff enthalten ist, der nicht auf eine Körperschaft schließen lässt.
Beispiel:
Unia Genève
Nicht: Unia. Unia Genève

WWF Schweiz
Nicht: WWF. WWF Schweiz

fingiertes Beispiel WWF Research Analysis
Nicht: WWF. WWF Research Analysis" (Stand: 01/2019)
Da das RDA-Toolkit derzeit nicht mehr aktualisiert wird, wurde die D-A-CH-Regelung im DNB-Wiki auf den RDA-Info-Seiten veröffentlicht [https://wiki.dnb.de/x/yICUBw
]
(Quelle: GND-JIRA-Ticket GND-13)

(Haken) Hz, 21.6.2018

Aktualisiert
16.1.2019

10

11.2.2.14.5? oder allgemein 11.2.2.14?

Gelten Universitätskliniken als Universitätsinstitute? Wann ist der häufig vorkommende Name einer Universitätsklinik trotzdem spezifisch?
Universität zu Köln, Klinik I für Innere Medizin
Frage 1: Ist der Name "Klinik I für Innere Medizin" spezifiziert genug oder müsste ein identifizierendes Merkmal hinzugefügt werden?
Frage 2: Wird die Klinik selbstständig erfasst oder unselbstständig, weil sie als Institut der Universität zu Köln gilt?

05.07.2018

hbz/humpertz

GND-Telko vom 19.6.2018:
Zu Frage 1: Durch die Nennung des Fachgebietes "Innere Medizin" ist der Name spezifisch. Wäre der Name nur "Klinik" oder "Klinik I", dann wäre der Name allgemeiner Natur bzw. würde nur eine numerische Abteilung der übergeordneten Körperschaft anzeigen. Der Name ist allerdings sehr ähnlich zu dem Namen der Kliniken in Ulm und Freiburg "Klinik für Innere Medizin I". Daher sollte hier bei selbstständiger Erfassung der Ort als identifizierender Zusatz hinzugefügt werden.
Zu Frage 2: Bisher haben wir selbstständig erfasst, da wir die Klinik nicht als Universitätsinstitut angesehen haben und "Klinik" kein Körperschaftsbegriff ist, der nach RDA 11.2.2.14.1 oder 11.2.2.14.2 eine Unterordnung ausdrückt. Der Name der Überordnung ist auch nicht im Namen der Unterordnung enthalten. RDA 11.2.2.14.6 trifft demnach auch nicht zu.
In einer konzertierten Aktion wurden aber kürzlich viele Universitätskliniken von selbstständiger zu unselbstständiger Ansetzung geändert.
Daher wurde erneut die Frage aufgeworfen, ob die Kliniken nicht doch als Universitätsinstitute gelten. Es wurde entschieden, die Praxis und Einschätzung der amerikanischen Kollegen zu erfragen.

(Quelle: GND-Telko vom 19.6.2018, GND-31)

GND-Telko vom 16.10.18: Antwort der amerikanischen Kollegen liegt noch nicht vor.

GND-Telko vom 3. 9.19:  Die amerikanischen Kollegen verfahren uneinheitlich. DNB erstellt ein Lösungspapier.


GND-Telko vom 5.11.19:

Universitätskliniken werden als Abteilungen einer Hochschule behandelt. Es wird 11.2.2.14.5 herangezogen. Auch für untergeordnete Einheiten zu Abteilungen einer Hochschule wird 11.2.2.14.5 herangezogen. Das betrifft demnach auch Kliniken, die Universitätskliniken untergeordnet sind. Das Heranziehen von 11.2.2.14.5 besagt aber noch nicht, dass die Abteilungen unselbstständig erfasst werden s. 11.2.2.14.5 D-A-CH. Die Regelwerksstelle bietet die Entscheidungsgrundlage für unselbstständige bzw. selbstständige Erfassung. So kann es z.B. auch sein, dass die Universitätsklinik auf Grund Ihres Namens selbstständig erfasst wird, die ihr untergeordneten Kliniken aber unselbstständig. Im Lösungspapier der DNB zu GND-31 sind verschiedene Fälle aufgeführt.

Auszug bezogen auf das Beispiel "Universität zu Köln, Klinik I für Innere Medizin":

„Innere Medizin“ kann als ein Studiengebiet angesehen werden; der Name enthält aber nicht nur das Studiengebiet, sondern auch eine Zählung. Die Zählung im Namen alleine genügt aber nicht, um zu sagen, dass 11.2.2.14.5 nicht zutrifft, denn bei den
Aber-Beispielen an dieser Regelwerksstelle sind die Ergänzungen zu dem Studiengebiet umfangreicher.

Also trifft 11.2.2.14.5 zu; die Klinik muss unselbstständig erfasst werden.

Die direkt übergeordnete Körperschaft „Universitätsklinikum Köln“ gehört auch zur Universität, die
Regeln von 11.2.2.14.5 müssen in Betracht gezogen werden. Der Name „Universitätsklinikum Köln“
fällt aber nicht unter die Regelung von 11.2.2.14.5 und deshalb wird das „Universitätsklinikum Köln“ selbstständig erfasst.

Für die „Klinik I für Innere Medizin“ lautet der bevorzugte Name:
110 $k Universitätsklinikum Köln $b Klinik I für Innere Medizin
410 $k Klinik I für Innere Medizin
410 $k Klinik für Innere Medizin I
410 $k Klinik für Innere Medizin $n 1
410 $k Klinik für Hämatologie und Onkologie
410 $k Universität zu Köln $b Klinik I für Innere Medizin
410 $k Universität zu Köln $b Klinik für Hämatologie und Onkologie
410 $k Universität zu Köln $b Medizinische Fakultät $b Klinik I für Innere Medizin
410 $k Universität zu Köln $b Medizinische Fakultät $b Klinik für Hämatologie und Onkologie

(Haken) Hz, 5.7.2018
17.10.18

7.11.19

11

11.2.2.14.5

Nachfrage zu Nr. 10: Kliniken anderer Krankenhäuser, die nicht Unikliniken sind, werden aber nach 11.2.2.14.6 bzw. 11.2.2.13 behandelt?

Beispiel: Klinik für Urologie des Klinikum Leverkusen gGmbH, https://www.klinikum-lev.de/klinik-fuer-urologie.aspx

11.11.2019

38 M/ad

Ja. Für Kliniken, die keine Universitätskliniken oder untergeordnete Kliniken zu Universitätskliniken sind, gelten 11.2.2.14.6 bzw. 11.2.2.13 weiter.

(Haken) Hz, 11.11.2019

12
Dachorganisation / Unternehmensgruppe: welche Beziehungskennzeichen werden für die dazugehörigen Körperschaften verwendet?05.08.2020hbz/Humpertz

Es ist zu unterscheiden:

Unternehmensgruppe - Holding = administrativ übergeordnet → Beziehungskennzeichen für die dazugehörigen Körperschaften: $4 adue

Dachorganisation = andere Aufgabe: repräsentiert die Unternehmen der Branche (s. Gabler Online unter "Verband"; s. Wikipedia unter "Dachorganisation") → Beziehungskennzeichen für die dazugehörigen Körperschaften: $4 rela (fakultativ)

Der Code adue soll in Feld 510 dann vergeben werden, wenn es sich eindeutig um eine administrative Überordnung handelt; in allen anderen Fällen soll "rela" vergeben werden (fakultativ). Der Dachverhalt kann in Feld 678 $b erläutert werden.

(Quelle: GND-JIRA-Telko am 04.08.2020, GND-134; DNB-Wiki-Seite "Neues zur GND-Anwendung" unter "GND-134", Stand: 04.08.2020)

(Haken) Hz,05.08.2020
1311.2.2.14.5 vs. 11.2.2.14.6

Institute von Akademien der Wissenschaften

Werden Institute von Akademien der Wissenschaften als Universitätsinstitute behandelt?

21.02.2023hbz/Humpertz

Nach RDA 11.2.2.14.5 werden Institute von Universitäten untergeordnet erfasst, wenn der Name nur ein bestimmtes Studienfach umfasst. RDA 11.2.2.14.5 gilt für alle Arten von Hochschulen, die der Lehre dienen.

Akademien der Wissenschaften sind keine allgemeine Hochschulen. Hochschulen sind Lehreinrichtungen, Akademien nicht. Für Institute von Akademien gilt deshalb in der Regel RDA 11.2.2.14.6. Institute von Akademien tragen meistens den Namen ihrer Akademie in ihrem eigenen Namen.

Es muss immer inhaltlich festgestellt werden, ob eine Körperschaft, die sich "Akademie" nennt, eine Lehreinrichtung ist oder nicht. Wenn es keine ist, gilt, RDA 11.2.2.14.6, wenn es eine ist dagegen RDA 11.2.2.14.5.

(Quelle: GND-JIRA-Telko am 07.02.2023, GND-223; GND-Wiki | Aktuelle Informationen zur GND, Blog-Eintrag vom 20.02.2023)

(Haken) Hz, 21.02.2023
14

Schulklassen

Werden Schulklassen wie untergeordnete Körperschaften behandelt?

Welche Namensform wird gewählt?

15.12.2023hbz/Humpertz

GND-JIRA-Telko am 05.12.2023:

  • Schulklassen gelten als untergeordnete Körperschaften der Schulen.
  • Als bevorzugte Namen für die Schulklassen werden die von der Schule vergebenen Namen gewählt, z.B. Klasse 2a; 5./6. Klasse (bei Doppelklassen).
  • Die Schulklassen verschiedener Jahrgänge werden nicht unterschieden, d.h. z.B. die Klasse 7a einer Schule von 1999/2000 ist die gleiche Körperschaft wie Klasse 7a dieser Schule von 2022/2023.

(Quelle: GND-JIRA-Telko am 05.12.2023, GND-258)

(Haken) Hz, 15.12.2023

Unterordnungen von Gebietskörperschaften

Nr.

Regelwerksstelle

Frage / Anliegen

Datum der Eintragung

Name oder E-Mail-Adresse

Kommentar / Antwort hbz

Status

1

11.2.2.14.2 Erl. 2
11.2.2.14.7

Ministerien mit enthaltener Gebietskörperschaft: selbstständige Ansetzung gemäß ERL 2 zu 11.2.2.14.2 oder unselbstständige Ansetzung gemäß 11.2.2.14.7?
Ist es richtig, dass Ministerien und vergleichbare Exekutivorgane von der Regelung unter Erläuterung 2 zu 11.2.2.14.2 (selbstständige Ansetzung bei Enthalten der ÜO) ausgenommen sind, da sie nach 11.2.2.14.7 behandelt werden? Bzw. welche Regelwerksstelle erhält da den Vorzug? ("Unsere" Ministerien nennen sich bspw. in der Regel "Ministerium für ... des Landes Nordrhein-Westfalen")

16.09.2014

koring@zbmed.de

Es gibt die Vereinbarung, dass bei Zuordnung zu mehreren Fallgruppen diejenige Vorrang hat, die zu einer unselbstständigen Ansetzung führt.

Ein Ministerium gehört aber eindeutig zu 11.2.2.14.7.

Analyse: Wir haben ein Ministerium, das den Namen der Gebietskörperschaft in vollständiger Namensform enthält. 11.2.2.14.6 trifft für Gebietskörperschafts-Unterordnungen nicht zu. Nach langem Hin- und Her-Überlegen bin ich der Meinung, dass auch für diesen Fall 11.2.2.14.7 greift, wenn man "Land Nordrhein-Westfalen" bzw. "des Landes Nordrhein-Westfalen" sowohl als vollständige Namensform als auch als Substantivform betrachtet. Ansonsten müsste für Ministerien, die den Namen der Gebietskörperschaft vollständig enthalten und dieser nicht als Substantivform gewertet würde, der Name der Gebietskörperschaft im unselbstständig angesetzten Namen der Unterordnung erhalten bleiben. Die unselbstständige Ansetzung bliebe in jedem Fall, ähnlich wie bei 11.2.2.14.1. Ich denke, es ist so gemeint, dass hier die Grundregel von 11.2.2.14 angewendet werden soll, also der Name der Gebietskörperschaft aus dem Namen der Unterordnung herausgelöst werden soll.
Anders verhält es sich aber, wenn der Name der Gebietskörperschaft in Adjektivform genannt ist, z.B. "Nordrhein-Westfälisches Ministerium für ...". Dann würde angesetzt: "Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfälisches Ministerium für ...".

(Haken)
Hz, 25.9.2014

2

11.2.2.14.2
11.2.2.14.6

Unterschied, ob ÜO = Körperschaft oder ÜO =  Gebietskörperschaft
Bitte nochmal den Unterschied erklären zwischen Unterordnung mit enthaltenem Namen der Überordnung (Substantiv-, Abkürzungs-, Adjektiv-Form, vollständige Form), wenn ÜO = Körperschaft bzw. Gebietskörperschaft

25.03.2015

humpertz@hbz-nrw.de

Wir müssen in 11.2.2.14.2 unterscheiden, ob wir eine Unterordnung zu einer allgemeinen Körperschaft vorliegen haben oder zu einer Gebietskörperschaft. 11.2.2.14.6 gilt nur für Unterordnungen zu Nicht-Gebietskörperschaften.

  • Unterordnung zu einer allgemeinen Körperschaft:
    • Ist die ÜO im Namen der UO enthalten, gilt 11.2.2.14.2 nicht mehr, da die Vorbedingung "Name der ÜO darf nicht im Namen der UO enthalten sein" nicht gegeben ist.
      • Ist die ÜO in Substantiv-, Abkürzungs- oder Adjektivform im Namen der UO enthalten und kann ich die UO keinem anderen Unterpunkt von 11.2.2.14 zuordnen, tritt 11.2.2.13 in Kraft -> selbstständige Ansetzung
      • Ist die ÜO in vollständiger Form im Namen der UO enthalten, gilt 11.2.2.14.6 -> Unselbstständige Ansetzung. Weglassung des Namens der ÜO im Namen der UO
  • Unterordnung zu einer Gebietskörperschaft:
    • Ist die ÜO in jedweder Form im Namen der UO enthalten, gilt 11.2.2.14.2 nicht mehr, da die Vorbedingung "Name der ÜO darf nicht im Namen der UO enthalten sein" nicht gegeben ist. Da keine weitere Zuordnung zu anderen Unterpunkten von 11.2.2.14 möglich ist (11.2.2.14.6 scheidet aus, da er nur für Unterordnungen zu Nicht-Gebietskörperschaften gilt), tritt 11.2.2.13 in Kraft -> selbstständige Ansetzung
    • Beim Beispiel "Hessisches Statistisches Landesamt" liegt eine Unterordnung zu einer Gebietskörperschaft vor. Der Name der ÜO ist im Namen der UO enthalten -> selbstständige Ansetzung. Hier kämen wir im vergleichbaren Fall bei einer Unterordnung zu einer allgemeinen Körperschaft zum gleichen Ergebnis: selbstständige Ansetzung: Comitato Italiano AIDA (AIDA = Abkürzung der ÜO).
    • Im Fall "vollständig enthaltener Name der ÜO" ist das Ergebnis aber unterschiedlich:
      Unterordnung zu einer Gebietskörperschaft:
      Statistisches Landesamt Hessen -> selbstständige Ansetzung
      Unterordnung zu einer allgemeinen Körperschaft:
      Kommission für Lehrerbildung der Gesellschaft für Fachdidaktik Pädagogik -> 11.2.2.14.6 -> Gesellschaft für Fachdidaktik Pädagogik. Kommission für Lehrerbildung

(Haken)
Hz, 25.3.2015

3

11.2.2.14.2 Erl. 2

ERL gilt nicht für alle Unterordnungen zu Gebietskörperschaften, die den Namen der Überordnung enthalten
(Telko zu GND-Fragen am 16.9.2014)

Jetziger Text: "Körperschaften, die Gebietskörperschaften unterstellt sind und die in ihrem Namen den Namen der übergeordneten Gebietskörperschaft enthalten, erfassen Sie selbstständig."
Die ERL gilt nicht für Unterordnungen zu Gebietskörperschaften, die 11.2.2.14.1 zugeordnet werden.

23.09.2014

humpertz@hbz-nrw.de

Die ERL gilt nur für Unterordnungen zu Gebietskörperschaften, die RDA 11.2.2.14.2 zugeordnet werden.
Beispiel: Statistisches Amt der Stadt Z.

Unterordnungen zu Gebietskörperschaften, die RDA 11.2.2.14.1 zugeordnet werden und den Namen der Gebietskörperschaft enthalten, werden unselbstständig angesetzt.

Die ERL wird präzisiert.

(Haken)
Hz, 23.9.2014

4


Städtisches Organ: Beziehung zur Stadt angeben als "orta" und/oder "adue"?
(Telko zu GND-Fragen am 16.9.2014)
Beispiel: Städtisches Vermessungs- und Katasteramt Mannheim

23.9.2014

humpertz@hbz-nrw.de

Es können beide Codierungen vergeben werden.
Im Beispiel: 551 $g Mannheim $4 orta, 551 $g Mannheim $4 adue

(Haken)
Hz, 23.9.2014

5


Codierung von Organen weiter "kio" oder nur bei unselbstständiger Ansetzung?
(Telko zu GND-Fragen am 16.9.2014)
Da Organe nach RDA - je nach Regelwerksstelle - auch selbstständig angesetzt werden können, bleibt dann auch für diese die Kennung "kio" oder soll damit nur bei unselbstständige Ansetzung codiert werden?

23.9.2014

humpertz@hbz-nrw.de

Die Codierung "kio" dient der Selektion von Organen im Allgemeinen, unabhängig von der Art der Ansetzung. Alle Organe werden weiter mit "kio" codiert.


Neu: Die Codierung "kio" gilt nur für Organe von Gebietskörperschaften. Dabei ist es unerheblich, ob die Organe selbstständig oder unselbstständig erfasst wurden. Alle übrigen Organe werden mit "kiz" codiert.
(Quelle: EH-K-12 Spitzenorgane, Zeile "Entitätencode"; Liste der Entitätencodes)

(Haken)
Hz, 23.9.2014

Hz, 18.11.2016

6

11.2.2.14.7  11.2.2.14.2

Nach welcher Regelwerksstelle werden "Bundesregierung", "Oberbürgermeister" oder "Bundes- bzw. Landesrechnungshof" angelegt?

27.10.2014

humpertz@hbz-nrw.deFür

In 11.2.2.14.7 geht es um Ministerien oder vergleichbar bedeutende Exekutivorgane (die keine übergeordnete Körperschaft haben). Damit sind die obersten Bundes-/Landesbehörden gemeint. Darunter fallen "Bundesregierung", Bundespräsidialamt", "Oberbürgermeister", "Bundes-/Landesrechnungshof" usw.

Für Behörden der Legislative jedoch gilt RDA 11.2.2.14.2.

Es wird eine Liste der Exekutivorgane erstellt, die nach 11.2.2.14.7 erfasst werden und eine ERL dazu geschrieben.
Eine Begriffsliste von Organen, die nach 11.2.2.14.2 erfasst werden, wird ebenfalls erstellt.

(Haken)   Hz, 27.10.2014

7

11.2.2.14

Werden Abteilungen von Organen von Gebietskörperschaften, die sich "Abteilung", "Referat", "Dezernat", "Gruppe" u. dgl. nennen, jetzt schon als eigene Entitäten betrachtet oder erst mit dem Vollumstieg?
Beispiel:
110 $k Hamburg $b Gesundheitsbehörde
410 $k Hamburg $b Gesundheitsbehörde $b Abteilung für Betriebswirtschaft und Statistik
410 $k Hamburg $b Gesundheitsbehörde $b Referat Statistik

09.01.2015

humpertz@hbz-nrw.de

Laut GND-ÜR werden diese Fälle jetzt schon als eigene Entitäten betrachtet und bekommen eigene Datensätze. Da die SE diese Entitäten schon immer mit eigenen Datensätzen berücksichtigt hat, können diese nachgenutzt werden.
Anschließend müssen die verknüpften Titel überprüft u. ggf. auf den eigenständigen Satz umgehängt werden.
Nach dem evtl. Umhängen der eigenen Titel auf den eigenständigen Satz bitte Redaktionssatz (FE) an hbz/Red/FE/KorKonGeo bzw. (SE) an hbz/Red/SE mit Hinweis auf den eigenständigen Datensatz.
Die hbz-Redaktionen bereinigen die Titel im hbz-Verbund, informieren die anderen Verbünde und löschen den zusätzlichen Sucheinstieg für die Abteilung des Organs bei der Überordnung.
(Quelle: Telko zu GND-Fragen am 16.12.2014)


(Haken)   Hz, 09.01.2015, 25.3.2015

8

11.2.2.18.1

Amtsträger: Titelbezeichnung bei personalisierter/nicht personalisierter Ansetzung
Lt. Folie 18 der Präsentation Kor/Kon zum Vollumstieg heißt es: "Wenn es keine geschlechtsneutrale Bezeichnung des Titels gibt, wird der Titel in der männl. Namensform benutzt", in Folie 20 aber: "..., wird die weibl. oder männl. Namensform des Titels genommen". Die letztgenannte Formulierung findet sich sinngemäß auch in der Erläuterung zu D/A/CH AWR. Also müsste der Satz in Folie 18 entsprechend abgeändert werden oder kann an dieser Stelle ganz entfallen?!

01.06.2015

98/FE

In der deutschsprachigen Anwendergemeinschaft wird unterschiedlich verfahren, je nachdem ob die nicht-personalisierte Ansetzung (ohne Namen des Amtsträgers und Regierungsdauer) oder die personalisierte Ansetzung (mit Namen des Amtsträgers und Regierungsdauer) verwendet wird. Bei der nicht-personalisierten Ansetzung verwenden wir bei Nicht-Vorliegen einer geschlechtsneutralen Bezeichnung die männliche Namensform. Bei der personalisierten Ansetzung verwenden wir die männliche bzw. weibliche Namensform. So steht es auch in der EH-K-13 "Amtsinhaber als Organe von Körperschaften". Die ERL zu RDA 11.2.2.18.1 müsste noch entsprechend ergänzt werden. Sinngemäß gilt das auch für die ERLs zu RDA 11.2.2.18.3 u. RDA 11.2.2.18.4. Wir haben die Ergänzungen beantragt. Danke für den Hinweis.

(Haken) Hz, 05.06.2015

9

11.2.2.16

Gemeinsame Arbeitsgruppen von Organen von Gebietskörperschaften
Werden gemeinsame Arbeitsgruppen von z.B. mehreren Ministerien, sog. interministerielle Gruppen, wie gemeinsame Komitees behandelt und gemäß RDA 11.2.2.16 selbstständig erfasst?
Beispiel: Groupe central des villes nouvelles (GND 16309626-0)
Laut BNF: Groupe interministériel sous l'autorité duquel sont placés les Etablissements publics d'aménagement des villes nouvelles

05.07.2018

hbz/Humpertz

Hier trifft der letzte Absatz von RDA 11.2.2.16 zu: "Wenn die Namen der übergeordneten Körperschaften als Abteilungen einer gemeinsamen übergeordneten Körperschaft erfasst werden, erfassen Sie den Namen der gemeinsamen Einheit als untergeordnete Körperschaft der gemeinsam übergeordneten. Wenden Sie die allgemeinen Richtlinien unter 11.2.2.13 an."
Zuordnung der im Regelwerkstext genannten Begriffe auf das konkrete Beispiel:
Namen der übergeordneten Körperschaften = die direkt übergeordneten Körperschaften = die Ministerien
gemeinsame übergeordnete Körperschaft = Frankreich
gemeinsame Einheit = Groupe central des villes nouvelles
Unsicherheit verursachte der Hinweis auf RDA 11.2.2.13. Dazu wurde eine ERL zu RDA 11.2.2.16 geschrieben: "Der Hinweis im letzten Absatz auf RDA 11.2.2.13 bezieht sich auf die Beurteilung der direkten Überordnungen der gemeinsamen Einheit. Nur wenn die direkten Überordnungen gemäß RDA 11.2.2.13 (in Verbindung mit RDA 11.2.2.14) unselbstständig erfasst werden, wird die Regelung "Wenn die Namen der übergeordneten Körperschaften als Abteilungen einer gemeinsamen übergeordneten Körperschaft erfasst werden, erfassen Sie den Namen der gemeinsamen Einheit als untergeordnete Körperschaft der gemeinsam übergeordneten" angewendet." (Stand: 11/2018)
Da im vorliegenden Fall durch die Definition der BNF klar ist, dass die direkten Überordnungen Ministerien sein müssen, die immer untergeordnet erfasst werden, könnte hier auf unselbstständige Erfassung entschieden werden. Da hier die Namen der Ministerien aber nicht bekannt sind und die Namensform bereits selbstständig erfasst wurde, soll es in diesem Beispiel bei der selbstständigen Erfassung bleiben.
Die unselbstständige Namensform "110 $k Frankreich $b Groupe central des villes nouvelles" wird abweichende Namensform.

Da das RDA-Toolkit derzeit nicht mehr aktualisiert wird, wurde die D-A-CH-Regelung im DNB-Wiki auf den RDA-Info-Seiten veröffentlicht https://wiki.dnb.de/x/yICUBw

(Quelle: GND-JIRA-Ticket GND-16)


(Haken) Hz, 05.07.2018

Aktualisiert 16.1.2019

10

11.2.2.14.2

Übergeordnete Körperschaft nicht im Namen der untergeordneten Körperschaft enthalten, aber untergeordnete Körperschaft trotzdem eindeutig identifizierbar
Wird eine administrativ zugehörige untergeordnete Körperschaft, die den Namen der Überordnung nicht enthält, aber eindeutig identifizierbar ist, auch unselbstständig erfasst?
Beispiel: Polizeipräsidium Köln
Bis Juni 2007 der Stadt Köln unterstellt

Seit Juli 2007 dem Innenministerium Nordrhein-Westfalen unterstellt

22.10.2018

hbz/Humpertz

Nein, in dem Fall trifft 11.2.2.14.2 nicht zu, da die Voraussetzung "Wenden Sie diese nur an, wenn der Name der übergeordneten Körperschaft für die Identifizierung der untergeordneten erforderlich ist" nicht erfüllt ist. Bisher hatten wir diese Bestimmung nur dahingehend ausgelegt, dass der Name der Überordnung nicht enthalten sein durfte. Die Formulierung in RDA erfasst aber auch den vorliegenden Fall. Durch die Ortsangabe Köln, die nicht mehr gleichzeitig übergeordnete Gebietskörperschaft ist, ist das Polizeipräsidium eindeutig identifiziert. In dem Fall ist die Angabe der jetzigen übergeordneten Gebietskörperschaft "Nordrhein-Westfalen" bzw. "Nordrhein-Westfalen. Innenministerium" nicht notwendig. Daher trifft 11.2.2.14.2 hier letztendlich doch nicht zu. Da auch kein anderer Unterpunkt von 11.2.2.14 anzuwenden ist, wird hier selbstständig erfasst.

Das Beispiel wird noch in die GND-Schulungspräsentation aufgenommen.

(Haken) Hz, 22.10.2018






1111.2.2.22.1

Zählungen von militärischen Körperschaften

Es gibt einen Widerspruch zwischen RDA 11.2.2.22.1 und den Erfassungshilfen EH-K-25 und EH-K-09:
Nach RDA 11.2.2.22.1, 3. Absatz wird die Zählung nach Vorlage übernommen, ausser die Nummer steht am Anfang des Namens (dann nach "Komma Spatium" hinter dem Namen erfassen).
Nach EH-K-09, S. 1 unten und EH-K-25, S. 3 oben wir die Zählung immer nach "Komma Spatium" hinter dem Namen erfasst.

Was stimmt?

09.12.2020hbz/Humpertz

04.05.2021:

EH-K-09 und EH-K-25 wurden angepasst.

RDA 11.13.2.1 D-A-CH, ERL wurde angepasst (Stand: 04/2021).

Veröffentlicht auf der Wiki-Seite "Neues zur GND-Anwendung" → GND-99

------------------

EH-K-09 und EH-K-25 sind an den genannten Stellen veraltet und zwar schon von Anfang an. Bei der Erstellung der EH-Ks war die schon seit Juli 2013 bestehende Änderung nicht aufgefallen.

Aktuell gültiger Regelwerkstext in RDA 11.2.2.22.1, 3. Absatz: "Wenn die untergeordnete Einheit usw. durch eine Nummer identifiziert wird, folgen Sie der Nummerierung wie sie im Namen steht (ausgeschrieben, römische Ziffern oder arabische Ziffern). Wenn die Nummer am Anfang des Namens der untergeordneten Einheit usw. steht, setzen Sie die Zählung nach einem Komma hinter den Namen."

Die EH-Ks werden noch geändert. Außerdem soll ein Hinweis auf der DNB-Wiki-Seite "Neues zur GND-Anwendung" eingestellt werden.

(Quelle: GND-JIRA-Telko vom 09.06.2020, GND-99)

(Haken)
1211.2.2.14

Gibt es eine Definition von "Organ einer Gebietskörperschaft"? Ist die Codierung "kio" abhängig von der Bezeichnung, z.B. "Amt"?

Oder gelten z.B. auch Einrichtungen einer Gebietskörperschaft mit Bezeichnungen wie "Gleichstellungsstelle",
"Bürgerbüro" oder "Gebäudewirtschaft der Stadt XY" als Organe, die mit "kio" codiert werden?


18.05.20215/Kneissl

Organe einer Gebietskörperschaft sind alle Körperschaften, die einer Gebietskörperschaft unterstellt sind.

Jede Körperschaft, die im Organisationsplan einer Gebietskörperschaft genannt ist oder z.B. zum Bereich einer Stadtverwaltung gehört, ist ein Organ.

Einrichtungen wie Schulen, Theater, Museen, Bibliotheken u.ä., die zwar von der Gebietskörperschaft finanziert werden, sich aber eigenständig verwalten, sind keine Organe.

Die Codierung "kio" ist unabhängig von der Bezeichnung und unabhängig von dem nach RDA selbstständigen oder unselbstständigen normierten Sucheinstieg. Es zählt der Sachverhalt.

Ja, auch Einrichtungen einer Gebietskörperschaft mit den Bezeichnungen "Gleichstellungsstelle",
"Bürgerbüro" oder "Gebäudewirtschaft der Stadt XY" gelten als Organe und werden mit "kio" codiert.

(Haken) Hz, 19.05.21
1311.2.2.19.2 Ausnahme

Ansetzung von gesetzgebenden Ausschüssen des Kongresses der USA

Gilt für gesetzgebende Ausschüsse des Kongresses der USA 11.2.2.19.2 Ausnahme auch für den D-A-CH-Raum oder wird die Ausnahme-Regel nur von der LOC angewendet (LC-PCC-PS)?

15.12.2023hbz/Humpertz

GND-JIRA-Telko 05.12.2023:

Die im Absatz "Ausnahme" aufgeführte Regelung ist Teil des allgemeinen RDA-Toolkits und gilt damit auch für den D-A-CH-Raum.
Das heißt, dass gesetzgebende Ausschüsse des Kongresses der USA (= Bundesebene) mit allen Zwischenstufen erfasst werden.
Die unter "LC-PCC PS" aufgeführte Regelung geht über den RDA-Toolkit-Text hinaus und wendet die Regelung auch auf alle gesetzgebenden Ausschüsse der gesetzgebenden Organe der Bundesländer an (= Länderebene).

(Quelle: GND-JIRA-Telko vom 05.12.2023, GND-260)

(Haken) Hz, 15.12.2023

Unterscheidende Zusätze / Gesellschaftsform

Nr.

Regelwerksstelle

Frage / Anliegen

Datum der Eintragung

Name oder E-Mail-Adresse

Kommentar / Antwort hbz

Status

1

ERL zu RDA 11.7.1.6
ERL zu  RDA 11.13.1.7

ERL zu sonstigen Kennungen sachlich unzutreffend
(Telko zu GND-Fragen am 16.9.2014)

In RDA 11.7.1.6 u. 11.13.1.7 geht es um Fälle, in denen keine bisherige angebotene Kennzeichnung (darunter auch Kennzeichnung für die Körperschaftsart) passend ist. In den ERLs werden aber nur wieder Codierungen für die Körperschaftsarten angeboten.
Fälle wie
Universität Berlin (Freie Universität)
Universität Berlin (Humboldt-Universität) sind über die ERL nicht abgedeckt.
Ebensowenig Fälle wie

110 $k Opernhaus Graz
110 $k Grazer Opernhaus
410 $k Opernhaus Graz $h Grazer Opernhaus

23.9.2014

humpertz@hbz-nrw.de

Die ERLs werden angepasst.

(Haken)
Hz, 23.9.2014

2

11.2.2.10

Ist bei einer Namensform mit  Akronym  bzw. Akronym + Ort die Ergänzung der Gesellschaftsform notwendig bzw. ein identifizierender Zusatz?
Beispiele:
CVJM (wenn dies der bevorzugte Name wäre)

CVJM Karlsruhe e.V.
Unesco

05.07.2018

hbz/Humpertz

GND-Telko vom 3.7.2018:
Cataloguers judgement, ob die Namensform auch ohne Ergänzung als Körperschaft erkennbar ist.
Auf die Beispiele bezogen:
110 $k CVJM $b Körperschaft (wenn dies der bevorzugte Name wäre)
110 $k CVJM Karlsruhe
110 $k Unesco

(Quelle: GND-Telko vom 3.7.2018, GND-45)

(Haken)
Hz, 5.7.2018

Entitätencodierung

Nr.

Regelwerksstelle

Frage / Anliegen

Datum der Eintragung

Name oder E-Mail-Adresse

Kommentar / Antwort hbz

Status

1


Welche Entitätencodierung erhalten untergeordnete Einheiten von religiösen Körperschaften wie z.B. Kommissionen? kir oder kiz?

Beispiel: Kommission für kirchliche Bauten der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau

08.11.2021

humpertz@hbz-nrw.de

Alle religiösen Körperschaften werden mit "kir" codiert. Nur religiöse Verwaltungseinheiten erhalten die Doppelcodierung "kir;kiv".

(Quelle: GND-JIRA-Telko vom 03.08.2021, GND-186)

(Haken)

Hz, 08.11.21

2
Welche Entitätencodierung erhalten kirchliche Einrichtungen wie z.B. von Diakonie oder Caritas oder Priesterseminare oder Schulen/Krankenhäuser unter kirchlicher Trägerschaft ("katholische/evangelische Grundschule", katholischer/evangelischer Kindergarten", katholisches/evangelisches Krankenhaus")? kiz oder kir?08.11.2021humpertz@hbz-nrw.de

Alle religiösen Körperschaften werden mit "kir" codiert. Nur religiöse Verwaltungseinheiten erhalten die Doppelcodierung "kir;kiv".

(Quelle: GND-JIRA-Telko vom 03.08.2021, GND-114)

(Haken) Hz, 08.11.21 

Zeitangaben

Nr.

Entitätencode

Regelwerksstelle

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Datum der Eintragung

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Kommentar / Antwort hbz

Status

1

kiz

RDA 11.4 / RDA 11.13.1.5

Ist es richtig, in Feld 548 die ausführlichen Datumsangaben einzutragen, wenn für den Zusatz nur die Jahreszahlen benötigt werden?
Beispiel aus Schulungsfolie 81:
110 $k Gesellschaft für Musikforschung $h 1868-1906
548 $a XX.XX.1868-31.07.1906 $4 datb

17.09.2014
25.03.2015

ute.pflughaupt@ulb.hhu.de,
humpertz@hbz-nrw.de

Es ist korrekt, dass als Unterscheidungsmerkmal hier die einfachen Jahreszahlen ausreichen. Das genaue Endedatum war aber anscheinend bekannt und konnte deshalb in 548 angegeben werden. Wenn spezifischere Angaben vorliegen als für den Zusatz benötigt, gibt man diese in 548 an. Sie werden aber nicht extra dafür ermittelt.

(Haken)
Hz, 25.9.2014,
25.3.2015

Groß-/Kleinschreibung

Nr.

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Status

1

A.16

Groß-/Kleinschreibung internationaler Körperschaften: Ansetzung gemäß (allgemeiner) Regelung der jeweiligen Sprache oder spezieller Regelung des englischsprachigen Gebrauchs? Beispiel französische internationale Körperschaften: A.40.2 oder A.16.1?
RDA Anhang A.16, A.31ff (Folie 88):Groß-/Kleinschreibung abhängig vom Gebrauch der jeweiligen Sprache.
Jedoch RDA A.16.1 sagt: Schreiben Sie den Namen einer internationalen Organisation oder Allianz groß. Ein Widerspruch? Beispiel: eine internat. KS, die französisch angesetzt würde --> dann alles groß schreiben oder nach derzeitiger französ. Sprachregelung behandeln?

15.09.2014

adolph@zbmed.de

In A.40.2 steht hinter den Beispielen zu den allgemeinen Regeln "Ausnahmen: Société des Nations, Nations Unies.". Das sind internationale Körperschaften. Die Regelung entspricht der Regelung für englischsprachige internationale Körperschaften in A.16.1. Allerdings sind einige andere Beispiele von internationalen Körperschaften in den LOC Name Authorities bei den entsprechenden zusätzlichen Sucheinstiegen für die französische Namensform nach den Groß-/Kleinschrift-Regeln für französischsprachige Körperschaften erfasst.
Beispiel 1:
110 Organisation for Economic Co-operation and Development
410 Organisation de coopération et de développement économiques

Beispiel 2:
110 International Monetary Fund
410 Fonds monétaire international

Vermutlich ist es so, dass bei der Groß-/Kleinschreibung internationale Körperschaften nach den jeweiligen Sprachregeln behandelt werden, es sei denn, es sind bestimmte Ausnahmen klar benannt, wie im französischen Gebrauch in A.40.2

(Haken)
Hz, 17.9.2014

Informationsquellen

Nr.

Regelwerksstelle

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Kommentar / Antwort hbz

Status

1

RDA 11.2.2.5.4

Welche Informationsquellen gelten? Gemäß RDA 11.2.2.5.4 oder  ERL 1 zu RDA 11.2.2.5.4?
Laut 11.2.2.5.4 wird der gebräuchliche Name aus den NSW der jeweils eigenen Sprache ermittelt; Erl. 1 zu RDA 11.2.2.5.4 verweist aber auf die Informationsquellen, nach denen für die FE zunächst die HTS gilt. Welches Vorgehen ist korrekt?

22.09.2014

sabine.nobis@uni-muenster.de

Wir haben es so interpretiert, dass der Regelwerkstext "Name gemäß NSW in eigener Sprache" nur für allgemein bekannte und bedeutende Körperschaften angewendet werden soll. Für alle übrigen Körperschaftsnamen gelten die allgemeinen Informationsquellen aus der ERL 1 zu 11.2.2.5.4.

(Haken)
Hz, 25.9.2014, 25.3.2015

2

11.2.2.5.3, AWR

Internationale Körperschaften, Widerspruch Liste der Nachschlagewerke und AWR?
Gesetzt den Fall ich habe eine internationale Körperschaft mit zwei fremdsprachigen Namensformen: In der AWR wird man zunächst auf die Liste der Nachschlagewerke verwiesen, und wenn man nach Benutzung der Liste keine im Deutschen gebräuchliche Form ermitteln konnte, soll 11.2.2.5.2 gelten, das bedeutet: BN ist die Form in der offiziellen Sprache der Körperschaft. In der Liste der Nachschlagewerke steht jedoch unter IV. Körperschaftsnamen, Unterpunkt 2 Internationale Körperschaften: "Kann [nach der Suche im Brockhaus und Fachnachschlagewerken] keine im Deutschen gebräuchliche Form bestimmt werden, wird der Name gemäß der Sprachreihenfolge erfasst, bevorzugt in Englisch." Ich sehe hier einen Widerspruch zur AWR mit ihrem Verweis auf 11.2.2.5.2 - es gibt zwar auch eine AWR zu 11.2.2.5.2, aber die bezieht sich wenn ich sie richtig verstehe nur auf die Sacherschließung.
***
Mit der AWR zu 11.2.2.5.2 meinte ich die erste, nämlich die Erläuterung zur Sprache (Entschuldigung, war nicht eindeutig formuliert), Sie beziehen sich in Ihrer Antwort auf die zweite.

22.10.2014

elke.bertrams@ulb.uni-bonn.de

Die Sprachreihenfolge ist für die Formalerschließung aufgehoben. Die Information in der Liste der NSW ist an dieser Stelle veraltet. Es gilt die AWR zu 11.2.2.5.3. sowie die Erfassungshilfe EH-K-01, Absatz "Internationale Körperschaften".
Auch in der Reihenfolge der heranzuziehenden Quellen bei internationalen Körperschaften muss die Liste der NSW angepasst werden. Laut der AWR zu 11.2.2.5.3 und nach der EH-K-01, Absatz "Internationale Körperschaften"  wird die deutsche Namensform zuerst in den Vorlagen, dann auf den Websites, dann in den NSWen gesucht. In der Liste der NSW steht es noch gemäß dem Gebrauch bei den GND-Übergangsregeln. Wir melden das an die DNB zur Aktualisierung. Danke für den Hinweis.

Die AWR zu 11.2.2.5.2 bezieht sich auf Formal- und Sacherschließung. Sie besagt, dass die von RDA vorgestellte Alternative, bei mehreren vorhandenen Sprachen immer die Sprache der katalogisierenden Institution (falls vh.) für die BN zu wählen, nicht angewendet werden soll. Wir verwenden in diesen Fällen die offizielle Namensform für die BN.
***
Ja, richtig, die erste AWR zu 11.2.2.5.2 gilt nur für die Sacherschließung.

(Haken)   Hz, 24.10.2014















(Haken)
Hz, 28.10.2014

Altdatenbearbeitung

Nr.

Regelwerksstelle

Frage / Anliegen

Datum der Eintragung

Name oder E-Mail-Adresse

Kommentar / Antwort hbz

Status

1


Feld 667 "IDS-NEBIS Altdaten. Bitte nicht mehr verwenden". Datensätze nachnutzbar?
Können Datensätze mit diesem Inhalt im Bemerkungsfeld nachgenutzt werden?

13.3.2018

humpertz@hbz-nrw.de

Es handelt sich um Altdateneinspielungen aus dem Schweizerischen IDS-NEBIS-Verbund. Hier die Anleitung der Schweizer Kollegen, wie mit diesen Datensätzen zu verfahren ist (Auszug Körperschaften betreffend):
"Zur Erläuterung: bei diesen Sätzen handelt es sich um Daten, welche eingespielt wurden, um für uns wichtige Verknüpfung zu den bibliographischen Daten nicht zu verlieren.Sie weichen jedoch gröber von den Regeln der GND und RDA ab. Daher wurden sie ohne Match als Altdaten eingespielt. [...]
Es handelt sich de fakto um 3 Entitätenarten:
- Konferenzfolgen (Tf) [= Satztyp f]
- Sätze für historische Druckereien (aus der Katalogisierung Alter Drucke) (Tb) [= Satztyp b]
- Werksätze (Tu) [hier nicht weiter ausgeführt]

Konferenzfolgen können ohne weiteres aufgearbeitet werden und z.B. für Verknüpfungen mit den Einzelkonferenzen genutzt werden. Für uns ist wichtig, dass die Teilbestandskennzeichnung für die Formalerschliessung stehen bleibt. Sofern ein solcher Satz (gemäss EH-K-24) aufgearbeitet wird, bitten wir darum, das Feld 667 mit dem Altdatenvermerk zu löschen.

[...]

Tb-Sätze [ = Datensätze mit Satztyp b] für historische Druckereien: diese Sätze weisen eine komplett andere Struktur aus, als in der GND. In den Feldern 410 stehen de fakto Personenansetzungen. Wir empfehlen daher für diese Fälle eher die Anlage eines neuen Satzes."

(Quelle: GND-JIRA-Telko vom 6.3.2018, GND-26)

(Haken) Hz, 13.3.2018

Sonstige Fragen

Nr.

Regelwerksstelle

Frage / Anliegen

Datum der Eintragung

Name oder E-Mail-Adresse

Kommentar / Antwort hbz

Status

1

?

AdB-Datensätze
Wieso wurde am 30.1.2015 ein neuer Formalerschließungs-Körperschaftssatz (DE-588)1065966180 für die TU Harburg angelegt, obwohl es einen Sacherschließungssatz (DE-588)2067664-5 mit gleichem normierten Sucheinstieg gab, der zuletzt am 30.10.2014 bearbeitet wurde? Ich meine mich zu erinnern, dass das langfristige Ziel der gemeinsamen Normdatei sei, nur noch einen Satz für die Formal- und Sacherschließung zu haben (auch wenn dieses Ziel in sehr ferner Zukunft liegt). Wann darf man den Sacherschl.-Satz nicht nutzen und muss einen (dubletten) Formalerschl.-Satz anlegen?

22.4.2015

Silvia Kretschmer,
silvia.kretschmer@uni-bielefeld.de

Sie erinnern sich richtig. Bei der Dublette 1065966180 handelt es sich um einen Datensatz aus dem Adressbuch des deutschsprachigen Buchhandels. Daraus werden maschinell nach und nach ca. 52.000 Verleger-Datensätze in die GND eingespielt. Es fand eine maschinelle Dublettenkontrolle statt. Dort, wo ein GND-Satz (Level1) als Gewinnersatz gefunden wurde, wurde Feld 667 mit AdB belegt. Die ISBN in einem weiteren Feld 667 sollte die geplante Verknüpfung mit der Verlegerangabe in den Titeln ermöglichen. Unter den ISBNs ist oft aber kein Titel zu finden. Sie werden noch überprüft. Bis dahin sollen die ISBNs in bestehenden AdB-Sätzen belassen werden. Wir können die AdB-Sätze bei Bedarf aber manuell auf GND-Dubletten umlenken. Dies werden wir im vorliegenden Fall veranlassen. Die ISBNs werden dabei mitgenommen.

(Haken) Hz, 23.04.2015
24.06.2015








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