Körperschaftsansetzung oder nicht?
Nr. | Regelwerksstelle | Frage / Anliegen | Datum der Eintragung | Name oder E-Mail-Adresse | Kommentar / Antwort hbz | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 11.0 | Handelt es sich bei "Statistische Ämter des Bundes und der Länder" bzw. "Evangelische Kirche des Saarlandes" um Körperschaften? | 27.10.2016 | humpertz@hbz-nrw.de | Nein, in beiden Fällen liegt keine eigene Körperschaft vor, auch wenn aus rein formalen Gesichtspunkten vieles für die Ansetzung als Körperschaft spricht. Sicher kann auch nicht in jedem Fall so genau der "wahre Sachverhalt" ergründet werden. Hier handelt es sich in beiden Fällen um mehrere Körperschaften, die gemeinsam eine Homepage betreiben. Durch dieses gemeinsame Handeln bilden sie aber keine neue, eigenständige Organisation. |
|
2 | 11.0 EH-S-05 | Wie werden Sammlungen nach RDA behandelt? | 22.08.2019 | 06.10.2021: Aktualisierung: Inzwischen gibt es eine Entscheidung des Expertenteams RAVI (RDA-Anwendungsprofil für die verbale Inhaltserschließung), in der Sacherschließung auf Tu-Sätze für Sammlungen ganz zu verzichten. Es soll entweder die Körperschaft genommen werden, die die Sammlung besitzt oder betreut, oder die Sammlung mit verschiedenen Schlagwörtern beschrieben werden. Bezogen auf die Formalerschließung wird vorgeschlagen, dass Ressourcen, die eine Sammlung beschreiben, einen Eintrag mit dem Akteur bekommen können; der Akteur muss eine Körperschaft im Sinne von RDA sein. Falls bei Altdaten mit Tb-Sätzen in der FE verknüpft wurde, die keine Körperschaften im Sinne von RDA sind, soll bei Aufarbeitung der nicht zulässige Tb-Datensatz auf einen übergeordneten Tb-Datensatz umgelenkt werden. (Quelle: --------------------- 22.08.2019: Sammlungen werden nur dann als Körperschaften behandelt, wenn sie einen körperschaftlichen Charakter haben. Sammlungen als Teils des Bestandes einer Bibliothek oder eines Museums werden als Werktitel behandelt, es sei denn, sie haben einen eigenen Körperschaftscharakter. "Sammlung" ist ein Begriff, der eine Unterordnung zum Ausdruck bringt (vgl. Liste der "Körperschaftsbegriffe, die eine Unterordnung zum Ausdruck bringen"). |
| |
Firmen
Nr. | Regelwerksstelle | Frage / Anliegen | Datum der Eintragung | Name oder E-Mail-Adresse | Kommentar / Antwort hbz | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 11.2.2.10 | Firmenname, der nicht an eine Körperschaft denken lässt: | 25.03.2015 | humpertz@hbz-nrw.de | 06.10.2021: Aktualisierung: Eine Definition wird nicht mehr in Feld 679, sondern in Feld 678 angegeben. 25.03.2015: RDA 11.2.2.10 gilt für juristische Wendungen, die Teil des Körperschaftsnamens sind. | Hz, 06.10.2021
|
2 | 11.3.3 + ERL. zu 11.3.3. | Galerien/Firmen mit mehreren Sitzen | 24.6.2015 | humpertz@hbz-nrw.de | Unter RDA gibt es dazu keine Sonderregelungen. Galerien und Firmen mit mehreren Ortssitzen, welche nicht zum Namen dazu gehören, werden wie allg. Körperschaften mit mehreren Ortssitzen behandelt. Es wird jeweils nur 1 Datensatz angelegt. Es werden zu allen Ortssitzen Beziehungen über die Felder 551 hergestellt. Sind die Ortssitze wichtig zur Unterscheidung von gleichnamigen Körperschaften, werden sie zusätzlich als Zusatz zum bevorzugten Namen in Feld 110 $h angegeben. |
|
| 3 | Dachorganisation / Unternehmensgruppe: welche Beziehungskennzeichen werden für die dazugehörigen Körperschaften verwendet? | 05.08.2020 | hbz/Humpertz | s. Überschrift "Allgemeine untergeordnete Körperschaften", Punkt 12 | ||
| 4 | 11.13.1.3 + D-A-CH EH-K-06 EH-A-06 | Namen zweier Firmen mit sehr ähnlicher Schreibweise und schon beidseitigem Zusatz "Firma". Ort als weiteren Zusatz hinzufügen? Meine aktuelle Ansetzung der Firma Geomap in Florenz (DE-588)1231944757 unterscheidet sich in der Schreibweise ganz leicht von GeoMap Firma in Filderstadt (DE-588)1064207863. Im Regelwerk konnte ich keinen Hinweis finden, dass hier eine Gleichnamigkeit oder unterscheidbare Namen vorliegen. Ich gehe mal davon aus, dass eine Gleichnamigkeit besteht und habe in Anlehnung an die abweichende Namensform in LCAuth GeoMap (Firm : Stuttgart, Germany) bei (DE-588)1231944757 ein zweites Merkmal ergänzt. Können Sie dem zustimmen? | 22.04.2021 | 385/Wald | Laut RDA 11.13.1.3 werden sehr ähnliche Namen, die verwechselt werden können, durch Zusätze unterschieden. Laut EH-K-06 erhalten bei gleichnamigen Sucheinstiegen beide jeweils einen Zusatz. Reicht dieser Zusatz zur Unterscheidung nicht aus, werden weitere Zusätze ergänzt. Im vorliegenden Fall hatten beide als gleichnamig zu betrachtenden Sucheinstiege bereits den Zusatz "Firma", um sie von gleichnamigen Werktiteln zu unterscheiden. Als weiteren Zusatz kann der Ort vergeben werden. Da bei der Firma in Filderstadt mehrere Orte genannt sind und unklar ist, welcher Ort der aktuellste ist, habe ich alle Orte als weitere Zusätze angegeben. |
Namensänderungen
Nr. | Regelwerksstelle | Frage / Anliegen | Datum der Eintragung | Name oder E-Mail-Adresse | Kommentar / Antwort hbz | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 11.2.2.6 D-A-CH, AWR, | Geringfügige Namensänderung - Normierten Sucheinstieg ändern oder nur als abweichende Namensform nachtragen? | 13.3.2018 | humpertz@hbz-nrw.de | Grundsätzlich wird gemäß RDA 11.2.2.6 D-A-CH, AWR und EH-K-21 im Falle einer geringfügigen Änderung die geänderte Namensform nur als abweichende Namensform nachgetragen. Die bevorzugte Namensform wird nicht auf diese Namensform korrigiert. Dies macht auch Sinn, da im Falle von abhängigen Körperschaften sonst der normierte Sucheinstieg für diese ebenfalls geändert werden müsste. |
|
| 2 | 11.2.2.6 D-A-CH, AWR, 11.2.2.10 | Änderung der im Namen mit erfassten juristischen Wendung - Namensänderung? Wenn in einem Körperschaftsnamen die juristische Wendung zur Klarstellung miterfasst wird und diese sich ändert, liegt dann eine Namensänderung vor? | 24.06.2020 | humpertz@hbz-nrw.de | Da die juristische Wendung in der Regel im Körperschaftsnamen weggelassen wird und nur zur Klarstellung, dass eine Körperschaft vorliegt miterfasst wird, soll sie als nicht zum Namen gehörig gelten. Bei einer Änderung der juristischen Wendung liegt keine Namensänderung vor. Der bevorzugte Name wird auf die Namensform mit der neuesten juristischen Namensform geändert. Die Namensform mit der früheren juristischen Wendung erhält einen Eintrag als abweichender Name. (Quelle: GND-JIRA-Telko am 09.06.2020, GND-145 DNB-Wiki-Seite "Neues zur GND-Anwendung" → "Körperschaften - GND-145 - Wechselnde juristische Wendungen": Stand: 16.06.2020 u. Stand: 15.10.2020 Anwendungsrichtlinien für den deutschsprachigen Raum D-A-CH -> Kapitel 11 -> 11.2.2.6) |
|
Allgemeine untergeordnete Körperschaften
Nr. | Regelwerksstelle | Frage / Anliegen | Datum der Eintragung | Name oder E-Mail-Adresse | Kommentar / Antwort hbz | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 11.2.2.14.2 | Unterschied, ob ÜO = Körperschaft oder ÜO = Gebietskörperschaft | 25.03.2015 | humpertz@hbz-nrw.de | Wir müssen in 11.2.2.14.2 unterscheiden, ob wir eine Unterordnung zu einer allgemeinen Körperschaft vorliegen haben oder zu einer Gebietskörperschaft. 11.2.2.14.6 gilt nur für Unterordnungen zu Nicht-Gebietskörperschaften.
|
|
2 | 11.2.2.14.5/ | "An"-Institute - selbstständige Ansetzung oder wie normale Uni-Institute behandeln? | 23.09.2014 | humpertz@hbz-nrw.de | RDA 11.2.2.14 bezieht sich auf untergeordnete oder zughörige (engl.: subordinate or related) Körperschaften. Die An-Institute sind ein Beispiel für zugehörige Körperschaften. Eine Beziehung jedweder Art zur Universität wird angenommen, da die Institute bewusst der Universität angegliedert wurden. Dementsprechend sollen auch die "An"-Institute wie sonstige Universitäts-Institute behandelt werden: |
|
3 | 11.2.2.14 | Sind Zeitschriftenredaktionen, deren Name gleichlautend mit dem Titel der Zeitschrift ist, unter RDA Körperschaften? | 09.01.2015 | humpertz@hbz-nrw.de | Ja. Diese Regelung wird aber erst zum Vollumstieg wirksam. (Quelle: Telko zu GND-Fragen am 8.3.2016 u. 18.10.2016) |
|
4 | 11.2.2.14.4 | Was ist, wenn der untergeordnete Name aus einem Akronym besteht? Verändertes Beispiel aus der Schulung: British Library. STB (anstatt "Science, Technology, and Business")? | 06.03.2015 | adolph@zbmed.de | Wenn die Überordnung genannt ist (aber nicht im Namen enthalten) und somit klar ist, dass es sich um eine Unterordnung handelt, gilt das Gleiche wie für die ausgeschriebene Namensform: aus der Initialform geht nicht hervor, dass es sich um eine Körperschaft handelt und der Name der Überordnung ist nicht im Namen der Unterordnung enthalten --> unselbstständige Ansetzung gemäß RDA 11.2.2.14.4 |
|
5 | 11.2.2.14 ff | Bundesvereine mit Ortsvereinigungen | 23.6.2015 | humpertz@hbz-nrw.de | Ortsvereine gelten als zur Überordnung zugehörige Körperschaften (wie die "An"-Institute bei Universitäten). Sie werden nach den normalen RDA-Regeln für untergeordnete oder zugehörige Körperschaften behandelt (RDA 11.2.2.14 ff). Es muss also pro Fall geprüft werden, zu welchen Unterpunkten von RDA 11.2.2.14 zugeordnet werden kann. Die Beziehungskennzeichnung zur zugehörigen Überordnung ist $4 rela. |
|
6 | 11.2.2.14.6 | Unterordnungen zu den United Nations | 13.10.2014 | 98/ja | hbz, Humpertz, 21.7.2016, korr. u. erg. 19.6.2017: Inzwischen ist entschieden worden, dass die deutschsprachigen RDA-Anwender hier nicht den LC-PCC-PS folgen wollen. Die Übernahme der LC-PCC-PS erfolgt nicht automatisch, sondern wird im Bedarfsfall individuell geregelt. Eine Anwendung der LCC-PCC-PS erfordert eine AWR, die beim Standardisierungsausschuss beantragt werden muss. |
|
7 | 11.2.2.14.6 | Botanische Gärten, Bibliotheken als zentrale Einrichtungen von Universitäten ; Kombinationen aus Instituts-/ Laborname + Studienfach/Studienfächer + andere zentrale Einrichtung | 14.9.2017 | humpertz@hbz-nrw.de | hbz, Humpertz, 14.9.2017: RDA 11.2.2.14.5 gilt für Instituts- / Laborname + Studienfach/Studienfächer. Andere zentrale Einrichtungen der Universität wie Botanischer Garten oder Bibliothek gelten nicht als Studienfächer. Für Namensformen wie "Botanischer Garten" oder "Bibliothek" gilt daher RDA 11.2.2.14.5 nicht. |
|
8 | 11.2.2.14.6 | Unterscheidung zwischen untergeordneter Körperschaft, die den Namen der übergeordneten Körperschaft enthält und untergeordneter Körperschaft, deren Name nur in Verbindung mit der übergeordneten Körperschaft genannt ist | 21.6.2018 | humpertz@hbz-nrw.de | hbz, Humpertz, 21.6.2018: |
|
9 | 11.2.2.14.6 | Wird RDA 11.2.2.14.6 auch angewendet, wenn die untergeordnete Körperschaft nur aus einem Geografikum besteht oder einem Namen, der nicht auf eine Körperschaft schließen lässt? | 21.6.2018 | humpertz@hbz-nrw.de | Es wird die Lösung in den |
|
10 | 11.2.2.14.5? oder allgemein 11.2.2.14? | Gelten Universitätskliniken als Universitätsinstitute? Wann ist der häufig vorkommende Name einer Universitätsklinik trotzdem spezifisch? | 05.07.2018 | hbz/humpertz | GND-Telko vom 19.6.2018: GND-Telko vom 3. 9.19: Die amerikanischen Kollegen verfahren uneinheitlich. DNB erstellt ein Lösungspapier. GND-Telko vom 5.11.19: Universitätskliniken werden als Abteilungen einer Hochschule behandelt. Es wird 11.2.2.14.5 herangezogen. Auch für untergeordnete Einheiten zu Abteilungen einer Hochschule wird 11.2.2.14.5 herangezogen. Das betrifft demnach auch Kliniken, die Universitätskliniken untergeordnet sind. Das Heranziehen von 11.2.2.14.5 besagt aber noch nicht, dass die Abteilungen unselbstständig erfasst werden s. 11.2.2.14.5 D-A-CH. Die Regelwerksstelle bietet die Entscheidungsgrundlage für unselbstständige bzw. selbstständige Erfassung. So kann es z.B. auch sein, dass die Universitätsklinik auf Grund Ihres Namens selbstständig erfasst wird, die ihr untergeordneten Kliniken aber unselbstständig. Im Lösungspapier der DNB zu GND-31 sind verschiedene Fälle aufgeführt. Auszug bezogen auf das Beispiel "Universität zu Köln, Klinik I für Innere Medizin": „Innere Medizin“ kann als ein Studiengebiet angesehen werden; der Name enthält aber nicht nur das Studiengebiet, sondern auch eine Zählung. Die Zählung im Namen alleine genügt aber nicht, um zu sagen, dass 11.2.2.14.5 nicht zutrifft, denn bei den Also trifft 11.2.2.14.5 zu; die Klinik muss unselbstständig erfasst werden. Die direkt übergeordnete Körperschaft „Universitätsklinikum Köln“ gehört auch zur Universität, die Für die „Klinik I für Innere Medizin“ lautet der bevorzugte Name: |
7.11.19 |
11 | 11.2.2.14.5 | Nachfrage zu Nr. 10: Kliniken anderer Krankenhäuser, die nicht Unikliniken sind, werden aber nach 11.2.2.14.6 bzw. 11.2.2.13 behandelt? Beispiel: Klinik für Urologie des Klinikum Leverkusen gGmbH, https://www.klinikum-lev.de/klinik-fuer-urologie.aspx | 11.11.2019 | 38 M/ad | Ja. Für Kliniken, die keine Universitätskliniken oder untergeordnete Kliniken zu Universitätskliniken sind, gelten 11.2.2.14.6 bzw. 11.2.2.13 weiter. |
|
| 12 | Dachorganisation / Unternehmensgruppe: welche Beziehungskennzeichen werden für die dazugehörigen Körperschaften verwendet? | 05.08.2020 | hbz/Humpertz | Es ist zu unterscheiden: Unternehmensgruppe - Holding = administrativ übergeordnet → Beziehungskennzeichen für die dazugehörigen Körperschaften: $4 adue Dachorganisation = andere Aufgabe: repräsentiert die Unternehmen der Branche (s. Gabler Online unter "Verband"; s. Wikipedia unter "Dachorganisation") → Beziehungskennzeichen für die dazugehörigen Körperschaften: $4 rela (fakultativ) Der Code adue soll in Feld 510 dann vergeben werden, wenn es sich eindeutig um eine administrative Überordnung handelt; in allen anderen Fällen soll "rela" vergeben werden (fakultativ). Der Dachverhalt kann in Feld 678 $b erläutert werden. (Quelle: GND-JIRA-Telko am 04.08.2020, GND-134; DNB-Wiki-Seite "Neues zur GND-Anwendung" unter "GND-134", Stand: 04.08.2020) | ||
| 13 | 11.2.2.14.5 vs. 11.2.2.14.6 | Institute von Akademien der Wissenschaften Werden Institute von Akademien der Wissenschaften als Universitätsinstitute behandelt? | 21.02.2023 | hbz/Humpertz | Nach RDA 11.2.2.14.5 werden Institute von Universitäten untergeordnet erfasst, wenn der Name nur ein bestimmtes Studienfach umfasst. RDA 11.2.2.14.5 gilt für alle Arten von Hochschulen, die der Lehre dienen. Akademien der Wissenschaften sind keine allgemeine Hochschulen. Hochschulen sind Lehreinrichtungen, Akademien nicht. Für Institute von Akademien gilt deshalb in der Regel RDA 11.2.2.14.6. Institute von Akademien tragen meistens den Namen ihrer Akademie in ihrem eigenen Namen. Es muss immer inhaltlich festgestellt werden, ob eine Körperschaft, die sich "Akademie" nennt, eine Lehreinrichtung ist oder nicht. Wenn es keine ist, gilt, RDA 11.2.2.14.6, wenn es eine ist dagegen RDA 11.2.2.14.5. (Quelle: GND-JIRA-Telko am 07.02.2023, GND-223; GND-Wiki | Aktuelle Informationen zur GND, Blog-Eintrag vom 20.02.2023) | |
| 14 | Schulklassen Werden Schulklassen wie untergeordnete Körperschaften behandelt? Welche Namensform wird gewählt? | 15.12.2023 | hbz/Humpertz | GND-JIRA-Telko am 05.12.2023:
(Quelle: GND-JIRA-Telko am 05.12.2023, GND-258) |
Unterordnungen von Gebietskörperschaften
Nr. | Regelwerksstelle | Frage / Anliegen | Datum der Eintragung | Name oder E-Mail-Adresse | Kommentar / Antwort hbz | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 11.2.2.14.2 Erl. 2 | Ministerien mit enthaltener Gebietskörperschaft: selbstständige Ansetzung gemäß ERL 2 zu 11.2.2.14.2 oder unselbstständige Ansetzung gemäß 11.2.2.14.7? | 16.09.2014 | koring@zbmed.de | Es gibt die Vereinbarung, dass bei Zuordnung zu mehreren Fallgruppen diejenige Vorrang hat, die zu einer unselbstständigen Ansetzung führt. |
|
2 | 11.2.2.14.2 | Unterschied, ob ÜO = Körperschaft oder ÜO = Gebietskörperschaft | 25.03.2015 | humpertz@hbz-nrw.de | Wir müssen in 11.2.2.14.2 unterscheiden, ob wir eine Unterordnung zu einer allgemeinen Körperschaft vorliegen haben oder zu einer Gebietskörperschaft. 11.2.2.14.6 gilt nur für Unterordnungen zu Nicht-Gebietskörperschaften.
|
|
3 | 11.2.2.14.2 Erl. 2 | ERL gilt nicht für alle Unterordnungen zu Gebietskörperschaften, die den Namen der Überordnung enthalten | 23.09.2014 | humpertz@hbz-nrw.de | Die ERL gilt nur für Unterordnungen zu Gebietskörperschaften, die RDA 11.2.2.14.2 zugeordnet werden. |
|
4 | Städtisches Organ: Beziehung zur Stadt angeben als "orta" und/oder "adue"? | 23.9.2014 | humpertz@hbz-nrw.de | Es können beide Codierungen vergeben werden. |
| |
5 | Codierung von Organen weiter "kio" oder nur bei unselbstständiger Ansetzung? | 23.9.2014 | humpertz@hbz-nrw.de | Die Codierung "kio" dient der Selektion von Organen im Allgemeinen, unabhängig von der Art der Ansetzung. Alle Organe werden weiter mit "kio" codiert. |
| |
6 | 11.2.2.14.7 11.2.2.14.2 | Nach welcher Regelwerksstelle werden "Bundesregierung", "Oberbürgermeister" oder "Bundes- bzw. Landesrechnungshof" angelegt? | 27.10.2014 | humpertz@hbz-nrw.deFür | In 11.2.2.14.7 geht es um Ministerien oder vergleichbar bedeutende Exekutivorgane (die keine übergeordnete Körperschaft haben). Damit sind die obersten Bundes-/Landesbehörden gemeint. Darunter fallen "Bundesregierung", Bundespräsidialamt", "Oberbürgermeister", "Bundes-/Landesrechnungshof" usw. |
|
7 | 11.2.2.14 | Werden Abteilungen von Organen von Gebietskörperschaften, die sich "Abteilung", "Referat", "Dezernat", "Gruppe" u. dgl. nennen, jetzt schon als eigene Entitäten betrachtet oder erst mit dem Vollumstieg? | 09.01.2015 | humpertz@hbz-nrw.de | Laut GND-ÜR werden diese Fälle jetzt schon als eigene Entitäten betrachtet und bekommen eigene Datensätze. Da die SE diese Entitäten schon immer mit eigenen Datensätzen berücksichtigt hat, können diese nachgenutzt werden. |
|
8 | 11.2.2.18.1 | Amtsträger: Titelbezeichnung bei personalisierter/nicht personalisierter Ansetzung | 01.06.2015 | 98/FE | In der deutschsprachigen Anwendergemeinschaft wird unterschiedlich verfahren, je nachdem ob die nicht-personalisierte Ansetzung (ohne Namen des Amtsträgers und Regierungsdauer) oder die personalisierte Ansetzung (mit Namen des Amtsträgers und Regierungsdauer) verwendet wird. Bei der nicht-personalisierten Ansetzung verwenden wir bei Nicht-Vorliegen einer geschlechtsneutralen Bezeichnung die männliche Namensform. Bei der personalisierten Ansetzung verwenden wir die männliche bzw. weibliche Namensform. So steht es auch in der EH-K-13 "Amtsinhaber als Organe von Körperschaften". Die ERL zu RDA 11.2.2.18.1 müsste noch entsprechend ergänzt werden. Sinngemäß gilt das auch für die ERLs zu RDA 11.2.2.18.3 u. RDA 11.2.2.18.4. Wir haben die Ergänzungen beantragt. Danke für den Hinweis. |
|
9 | 11.2.2.16 | Gemeinsame Arbeitsgruppen von Organen von Gebietskörperschaften | 05.07.2018 | hbz/Humpertz | Hier trifft der letzte Absatz von RDA 11.2.2.16 zu: "Wenn die Namen der übergeordneten Körperschaften als Abteilungen einer gemeinsamen übergeordneten Körperschaft erfasst werden, erfassen Sie den Namen der gemeinsamen Einheit als untergeordnete Körperschaft der gemeinsam übergeordneten. Wenden Sie die allgemeinen Richtlinien unter 11.2.2.13 an." |
|
10 | 11.2.2.14.2 | Übergeordnete Körperschaft nicht im Namen der untergeordneten Körperschaft enthalten, aber untergeordnete Körperschaft trotzdem eindeutig identifizierbar | 22.10.2018 | hbz/Humpertz | Nein, in dem Fall trifft 11.2.2.14.2 nicht zu, da die Voraussetzung "Wenden Sie diese nur an, wenn der Name der übergeordneten Körperschaft für die Identifizierung der untergeordneten erforderlich ist" nicht erfüllt ist. Bisher hatten wir diese Bestimmung nur dahingehend ausgelegt, dass der Name der Überordnung nicht enthalten sein durfte. Die Formulierung in RDA erfasst aber auch den vorliegenden Fall. Durch die Ortsangabe Köln, die nicht mehr gleichzeitig übergeordnete Gebietskörperschaft ist, ist das Polizeipräsidium eindeutig identifiziert. In dem Fall ist die Angabe der jetzigen übergeordneten Gebietskörperschaft "Nordrhein-Westfalen" bzw. "Nordrhein-Westfalen. Innenministerium" nicht notwendig. Daher trifft 11.2.2.14.2 hier letztendlich doch nicht zu. Da auch kein anderer Unterpunkt von 11.2.2.14 anzuwenden ist, wird hier selbstständig erfasst. |
|
| 11 | 11.2.2.22.1 | Zählungen von militärischen Körperschaften Es gibt einen Widerspruch zwischen RDA 11.2.2.22.1 und den Erfassungshilfen EH-K-25 und EH-K-09: Was stimmt? | 09.12.2020 | hbz/Humpertz | 04.05.2021: EH-K-09 und EH-K-25 wurden angepasst. RDA 11.13.2.1 D-A-CH, ERL wurde angepasst (Stand: 04/2021). Veröffentlicht auf der Wiki-Seite "Neues zur GND-Anwendung" → GND-99 ------------------ EH-K-09 und EH-K-25 sind an den genannten Stellen veraltet und zwar schon von Anfang an. Bei der Erstellung der EH-Ks war die schon seit Juli 2013 bestehende Änderung nicht aufgefallen. Aktuell gültiger Regelwerkstext in RDA 11.2.2.22.1, 3. Absatz: "Wenn die untergeordnete Einheit usw. durch eine Nummer identifiziert wird, folgen Sie der Nummerierung wie sie im Namen steht (ausgeschrieben, römische Ziffern oder arabische Ziffern). Wenn die Nummer am Anfang des Namens der untergeordneten Einheit usw. steht, setzen Sie die Zählung nach einem Komma hinter den Namen." Die EH-Ks werden noch geändert. Außerdem soll ein Hinweis auf der DNB-Wiki-Seite "Neues zur GND-Anwendung" eingestellt werden. (Quelle: GND-JIRA-Telko vom 09.06.2020, GND-99) | |
| 12 | 11.2.2.14 | Gibt es eine Definition von "Organ einer Gebietskörperschaft"? Ist die Codierung "kio" abhängig von der Bezeichnung, z.B. "Amt"? Oder gelten z.B. auch Einrichtungen einer Gebietskörperschaft mit Bezeichnungen wie "Gleichstellungsstelle", | 18.05.2021 | 5/Kneissl | Organe einer Gebietskörperschaft sind alle Körperschaften, die einer Gebietskörperschaft unterstellt sind. Jede Körperschaft, die im Organisationsplan einer Gebietskörperschaft genannt ist oder z.B. zum Bereich einer Stadtverwaltung gehört, ist ein Organ. Einrichtungen wie Schulen, Theater, Museen, Bibliotheken u.ä., die zwar von der Gebietskörperschaft finanziert werden, sich aber eigenständig verwalten, sind keine Organe. Die Codierung "kio" ist unabhängig von der Bezeichnung und unabhängig von dem nach RDA selbstständigen oder unselbstständigen normierten Sucheinstieg. Es zählt der Sachverhalt. Ja, auch Einrichtungen einer Gebietskörperschaft mit den Bezeichnungen "Gleichstellungsstelle", | |
| 13 | 11.2.2.19.2 Ausnahme | Ansetzung von gesetzgebenden Ausschüssen des Kongresses der USA Gilt für gesetzgebende Ausschüsse des Kongresses der USA 11.2.2.19.2 Ausnahme auch für den D-A-CH-Raum oder wird die Ausnahme-Regel nur von der LOC angewendet (LC-PCC-PS)? | 15.12.2023 | hbz/Humpertz | GND-JIRA-Telko 05.12.2023: Die im Absatz "Ausnahme" aufgeführte Regelung ist Teil des allgemeinen RDA-Toolkits und gilt damit auch für den D-A-CH-Raum. (Quelle: GND-JIRA-Telko vom 05.12.2023, GND-260) |
Unterscheidende Zusätze / Gesellschaftsform
Nr. | Regelwerksstelle | Frage / Anliegen | Datum der Eintragung | Name oder E-Mail-Adresse | Kommentar / Antwort hbz | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|
1 | ERL zu RDA 11.7.1.6 | ERL zu sonstigen Kennungen sachlich unzutreffend | 23.9.2014 | humpertz@hbz-nrw.de | Die ERLs werden angepasst. |
|
2 | 11.2.2.10 | Ist bei einer Namensform mit Akronym bzw. Akronym + Ort die Ergänzung der Gesellschaftsform notwendig bzw. ein identifizierender Zusatz? | 05.07.2018 | hbz/Humpertz | GND-Telko vom 3.7.2018: |
|
Entitätencodierung
Nr. | Regelwerksstelle | Frage / Anliegen | Datum der Eintragung | Name oder E-Mail-Adresse | Kommentar / Antwort hbz | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Welche Entitätencodierung erhalten untergeordnete Einheiten von religiösen Körperschaften wie z.B. Kommissionen? kir oder kiz? Beispiel: Kommission für kirchliche Bauten der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau | 08.11.2021 | Alle religiösen Körperschaften werden mit "kir" codiert. Nur religiöse Verwaltungseinheiten erhalten die Doppelcodierung "kir;kiv". (Quelle: GND-JIRA-Telko vom 03.08.2021, GND-186) | Hz, 08.11.21 | ||
| 2 | Welche Entitätencodierung erhalten kirchliche Einrichtungen wie z.B. von Diakonie oder Caritas oder Priesterseminare oder Schulen/Krankenhäuser unter kirchlicher Trägerschaft ("katholische/evangelische Grundschule", katholischer/evangelischer Kindergarten", katholisches/evangelisches Krankenhaus")? kiz oder kir? | 08.11.2021 | humpertz@hbz-nrw.de | Alle religiösen Körperschaften werden mit "kir" codiert. Nur religiöse Verwaltungseinheiten erhalten die Doppelcodierung "kir;kiv". (Quelle: GND-JIRA-Telko vom 03.08.2021, GND-114) |
Zeitangaben
Nr. | Entitätencode | Regelwerksstelle | Frage / Anliegen | Datum der Eintragung | Name oder E-Mail-Adresse | Kommentar / Antwort hbz | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | kiz | RDA 11.4 / RDA 11.13.1.5 | Ist es richtig, in Feld 548 die ausführlichen Datumsangaben einzutragen, wenn für den Zusatz nur die Jahreszahlen benötigt werden? | 17.09.2014 | ute.pflughaupt@ulb.hhu.de, | Es ist korrekt, dass als Unterscheidungsmerkmal hier die einfachen Jahreszahlen ausreichen. Das genaue Endedatum war aber anscheinend bekannt und konnte deshalb in 548 angegeben werden. Wenn spezifischere Angaben vorliegen als für den Zusatz benötigt, gibt man diese in 548 an. Sie werden aber nicht extra dafür ermittelt. |
|
Groß-/Kleinschreibung
Nr. | Regelwerksstelle | Frage / Anliegen | Datum der Eintragung | Name oder E-Mail-Adresse | Kommentar / Antwort hbz | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|
1 | A.16 | Groß-/Kleinschreibung internationaler Körperschaften: Ansetzung gemäß (allgemeiner) Regelung der jeweiligen Sprache oder spezieller Regelung des englischsprachigen Gebrauchs? Beispiel französische internationale Körperschaften: A.40.2 oder A.16.1? | 15.09.2014 | adolph@zbmed.de | In A.40.2 steht hinter den Beispielen zu den allgemeinen Regeln "Ausnahmen: Société des Nations, Nations Unies.". Das sind internationale Körperschaften. Die Regelung entspricht der Regelung für englischsprachige internationale Körperschaften in A.16.1. Allerdings sind einige andere Beispiele von internationalen Körperschaften in den LOC Name Authorities bei den entsprechenden zusätzlichen Sucheinstiegen für die französische Namensform nach den Groß-/Kleinschrift-Regeln für französischsprachige Körperschaften erfasst. |
|
Informationsquellen
Nr. | Regelwerksstelle | Frage / Anliegen | Datum der Eintragung | Name oder E-Mail-Adresse | Kommentar / Antwort hbz | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|
1 | RDA 11.2.2.5.4 | Welche Informationsquellen gelten? Gemäß RDA 11.2.2.5.4 oder ERL 1 zu RDA 11.2.2.5.4? | 22.09.2014 | sabine.nobis@uni-muenster.de | Wir haben es so interpretiert, dass der Regelwerkstext "Name gemäß NSW in eigener Sprache" nur für allgemein bekannte und bedeutende Körperschaften angewendet werden soll. Für alle übrigen Körperschaftsnamen gelten die allgemeinen Informationsquellen aus der ERL 1 zu 11.2.2.5.4. |
|
2 | 11.2.2.5.3, AWR | Internationale Körperschaften, Widerspruch Liste der Nachschlagewerke und AWR? | 22.10.2014 | elke.bertrams@ulb.uni-bonn.de | Die Sprachreihenfolge ist für die Formalerschließung aufgehoben. Die Information in der Liste der NSW ist an dieser Stelle veraltet. Es gilt die AWR zu 11.2.2.5.3. sowie die Erfassungshilfe EH-K-01, Absatz "Internationale Körperschaften". |
|
Altdatenbearbeitung
Nr. | Regelwerksstelle | Frage / Anliegen | Datum der Eintragung | Name oder E-Mail-Adresse | Kommentar / Antwort hbz | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Feld 667 "IDS-NEBIS Altdaten. Bitte nicht mehr verwenden". Datensätze nachnutzbar? | 13.3.2018 | humpertz@hbz-nrw.de | Es handelt sich um Altdateneinspielungen aus dem Schweizerischen IDS-NEBIS-Verbund. Hier die Anleitung der Schweizer Kollegen, wie mit diesen Datensätzen zu verfahren ist (Auszug Körperschaften betreffend): |
|
Sonstige Fragen
Nr. | Regelwerksstelle | Frage / Anliegen | Datum der Eintragung | Name oder E-Mail-Adresse | Kommentar / Antwort hbz | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|
1 | ? | AdB-Datensätze | 22.4.2015 | Silvia Kretschmer, | Sie erinnern sich richtig. Bei der Dublette 1065966180 handelt es sich um einen Datensatz aus dem Adressbuch des deutschsprachigen Buchhandels. Daraus werden maschinell nach und nach ca. 52.000 Verleger-Datensätze in die GND eingespielt. Es fand eine maschinelle Dublettenkontrolle statt. Dort, wo ein GND-Satz (Level1) als Gewinnersatz gefunden wurde, wurde Feld 667 mit AdB belegt. Die ISBN in einem weiteren Feld 667 sollte die geplante Verknüpfung mit der Verlegerangabe in den Titeln ermöglichen. Unter den ISBNs ist oft aber kein Titel zu finden. Sie werden noch überprüft. Bis dahin sollen die ISBNs in bestehenden AdB-Sätzen belassen werden. Wir können die AdB-Sätze bei Bedarf aber manuell auf GND-Dubletten umlenken. Dies werden wir im vorliegenden Fall veranlassen. Die ISBNs werden dabei mitgenommen. |
|